Am 15. März 2014 tritt das neue Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft, das hinsichtlich der Festlegung der grundlegenden Vermögens- und Personenverhältnisse von Gesellschaften und Privatpersonen die wichtigste Rechtsquelle ist. Der neue Kodex, der überwiegend handelsrechtliche Aspekte wiederspiegelt, fasst die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte zusammen und richtet sich nach den heutigen wirtschaftlichen Bedürfnissen. Berücksichtigt werden sowohl die Regelungen, die sich beim Vermögensverkehr herauskristallisiert haben als auch die europäischen Entwicklungen. Das neue Gesetz enthält zahlreiche neue bzw. ganz oder wesentlich neugeregelte Rechtsinstitute. Die Änderungen betreffen umfassend die Tätigkeiten der Gesellschaften, deshalb ist es für die Marktteilnehmer unerlässlich, die neuen Regelungen kennenzulernen und die erforderlichen Vorbereitungen zu treffen. Durch unsere Newsletter möchten wir bei dieser Vorbereitung behilflich sein.
In diesem Teil unserer Newsletter-Serie möchten wir einige der die Aktiengesellschaften (die geschlossene AG, bzw. die offene AG) betreffenden Änderungen des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches (das neue BGB), d.h. des Gesetzes Nr. V aus dem Jahre 2013, bekanntmachen.
Ab dem Inkrafttreten des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches können AGs nicht mehr öffentlich (als offene AG), sondern nur noch privat (als geschlossene AG) gegründet werden. Nach den neuen Regeln ist es nämlich verboten, Aktionäre und Grundkapital der AG während der Gründung öffentlich anzuwerben. Das bedeutet aber nicht, dass das neue BGB den Begriff der offenen AG und die öffentliche Platzierung von Aktien nicht kennt. Die jeweilige Erscheinungsform der AG (zártkörűen működő részvénytársaság [zrt.] für geschlossene und nyilvánosan működő részvénytársaság [nyrt.] für offene AGs) hängt nach dem neuen BGB davon ab, ob eine Börsennotierung der Aktien erfolgt. Private und öffentliche Platzierung werden weiterhin nicht in dem neuen BGB, sondern im Kapitalmarktgesetz definiert.
Das neue BGB klärt die Vorgehensweise für den Fall, dass sich auf der Aktie angegebene Daten ändern, und schreibt ausdrücklich vor, dass die Änderung auch auf jene Aktien angebracht werden muss, die schon emittiert wurden. Im Fall von gedruckten Aktien müssen die Aktien hierfür ausgetauscht oder so überstempelt werden, wie dies bei der Grundkapitalerhöhung geregelt ist. Bei dematerialisierten Aktien muss der Inhalt gemäß den Regeln über dematerialisierte Wertpapiere geändert werden.
Bezüglich der Übertragung von Aktien enthält das neue BGB eine Regelung, die mit den Grundsätzen der allgemeinen Wertpapierregelung im Einklang steht, indem es vorschreibt, dass jegliche Beschränkung des Umlaufes einer Aktie gegenüber Dritten nur dann wirksam ist, wenn die Beschränkung und dessen Inhalt sich aus der Aktie selbst oder der Daten des Wertpapierkontos ergeben.
Das neue BGB ermächtigt bei gedruckten Aktien den Vorstand, auf Antrag des neuen Aktionärs den Eigentumserwerb auf die Aktie, auf deren Rückseite oder auf das Ergänzungsblatt zu vermerken. Bei dematerialisierten Aktien muss die Eigentümeränderung durch den Kontoführer ebenfalls auf Antrag des neuen Aktionärs aufgrund der Bescheinigung über den Eigentumserwerb abgewickelt werden.
Wenn aufgrund der Satzung der AG die Übertragung von Aktien der Gesellschaft der Zustimmung der AG bedarf, müssen nach den neuen Regeln in der Satzung auch die Gründe definiert werden, die zur Ablehnung der Zustimmung führen können. Die Entscheidung über die Zustimmung wird weiterhin durch den Vorstand getroffen.
Das neue BGB schreibt vor, dass bei gedruckten Aktien die Eintragung des Vorstands auf der Aktie als Teil der Kette der Indossamente behandelt werden muss.
Das neue BGB führt hinsichtlich der verkörperten Rechte unterschiedliche Aktiengattungen ein, welche mit den bisherigen Regelungen übereinstimmen (Stammaktie, Vorzugsaktie, Arbeitnehmeraktie, zinstragende Aktie, rückkaufbare Aktie). Die im neuen BGB enthaltene Liste ist aber nicht abschließend, da nach den neuen Regeln die Satzung die Emission von neuen, im neuen BGB aufgelisteten Aktien erlauben kann, die andere Rechte gewähren. Die Voraussetzung dafür ist, dass der Inhalt der speziellen Aktionärsrechte in der Satzung genau definiert wird.
Die Rechtswirkung der Eintragung in das Aktienregister bleibt nach dem neuen BGB unverändert und ist die Voraussetzung für die Ausübung der Aktionärsrechte gegenüber der Gesellschaft. Das Unterbleiben der Eintragung berührt somit nicht das Eigentumsrecht des Aktionärs an der Aktie, sondern hindert nur die Ausübung von Rechten aus der Aktie gegenüber der Gesellschaft.
Das neue BGB ändert die Regeln über die Beantragung der Eintragung in das Aktienregister und der Löschung nur geringfügig. Die Anforderung, dass die Eintragung von dem Wertpapierkontoführer oder dem Verwahrer beantragt werden muss, wird abgeschafft.
Das neue BGB ändert die bisherige Regelung über die Ausübung der Aktionärsrechte weder inhaltlich noch konzeptionell. Die Ausübung der Aktionärsrechte erfordert auch weiterhin, dass die Person formell legitimierter Inhaber der Aktie ist, und dass er in das Aktienregister eingetragen wird.
Die einzige Verpflichtung der Aktionäre aufgrund ihres Gesellschaftsrechtsverhältnisses ist weiterhin, ihren Kapitalbeitrag zu leisten; von dieser Verpflichtung können Aktionäre nicht befreit werden. Bezüglich der Leistung der Kapitaleinlage schreibt das neue BGB vor, dass bei Leistung einer Sacheinlage ein Bericht zur Satzung als Anhang beigefügt werden muss, der die Bewertung der Sacheinlage enthält. Im Gegensatz zu den geltenden Vorschriften ist gemäß den neuen Regeln zur Erstellung des Berichts jeder Wirtschaftsprüfer (auch der gewählte Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft) oder ein zur Bewertung des gegebenen Vermögensgegenstandes über die nötigen Fachkenntnisse verfügender Gutachter befugt.
Eine weitere Änderung ist, dass nach der neuen Rechtslage die Frist zur Leistung der bis zur Eintragung der AG nicht geleisteten Sacheinlage 3 Jahre ab Registrierung beträgt (im Gegensatz zu der jetzt geltenden fünfjährigen Frist). Die Vereinbarung einer längeren Leistungsfrist für Kapitaleinlagen ist nichtig.
Nach Inkrafttreten des neuen BGB ist zur Entscheidung der Hauptversammlung über einen Dividendenvorschuss keine vorherige Ermächtigung in der Satzung erforderlich: Über die Auszahlung eines Dividendenvorschusses darf auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen werden; falls es bei der Gesellschaft einen Aufsichtsrat gibt, ist dessen Zustimmung zum Vorschlag des Vorstandes auch erforderlich.
Da die Regelung über die Auszahlungen an die Aktionäre auch Regeln zum Gläubigerschutz enthält, dürfen in der Satzung keine milderen Bestimmungen als die gesetzlichen Regelungen vorgesehen werden (solche Bestimmungen sind ebenfalls nichtig).
Die Regelung des neuen BGB über die Hauptversammlung enthält im Gegensatz zur bisherigen Regelung generell keine allgemeine Liste der Angelegenheiten, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Hauptversammlung fallen. Lediglich für die offene AG werden einige zur ausschließlichen Zuständigkeit der Hauptversammlung gehörende Angelegenheiten (Bestimmung der Richtlinien der langfristigen Vergütungs- und Prämiensysteme des Vorstands, der Aufsichtsratsmitglieder und der leitenden Angestellten) aufgelistet.
Bei einer geschlossenen AG muss die Hauptversammlung durch Einladung einberufen werden, die mindestens 15 Tage vor dessen Beginn den Aktionären zugesendet wurde; bei einer offenen AG muss die Einladung zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor Beginn der Hauptversammlung veröffentlicht werden.
Die Hauptversammlung kann ihre Sitzung für einen Zeitraum von nicht mehr als 30 Tagen aussetzen, eine vorherige Ermächtigung in der Satzung ist hierzu aber nicht mehr erforderlich.
Zur Änderung der Satzung, der Betriebsform der Gesellschaft, zur Entscheidung über die Umwandlung, Verschmelzung, Abspaltung und der Auflösung der Gesellschaft ohne Rechtsnachfolger und zur Herabsetzung des Grundkapitals ist mindestens eine Dreiviertel-Mehrheit in der Hauptversammlung erforderlich. Unter den Angelegenheiten, die eine qualifizierte Mehrheit erfordern, erwähnt das neue BGB aber nicht die Änderung der Rechte bezüglich der einzelnen Aktienserien, und die Umwandlung der einzelnen Aktiengattungen und -klassen.
Der Vorstand ist auch künftig verpflichtet, die Hauptversammlung innerhalb von 8 Tagen einzuberufen oder die Beschlussfassung ohne Abhaltung einer Hauptversammlung zu veranlassen, falls ein Mitglied erfährt, dass das Eigenkapital der AG infolge von Verlusten auf Zweidrittel des Grundkapitals gesunken ist, das Eigenkapital auf einen Betrag niedriger als der gesetzlich vorgeschriebene Mindestbetrag des Grundkapitals gesunken ist, der AG die Insolvenz droht oder sie ihre Zahlungen eingestellt hat oder das Vermögen der AG deren Schulden nicht deckt. Nach den neuen Regeln ist in diesen Fällen aber auch die Beschlussfassung ohne Abhaltung einer Hauptversammlung möglich, und es kann ohne Zwischenbilanz festgestellt werden, ob der gesetzlich festgelegte Tatbestand erfüllt wurde. Das neue BGB weist durch einen generellen Wortlaut darauf hin, dass zur Vermeidung der Konsequenzen des Vermögensverlustes ein solcher Beschluss gefasst werden muss, der zur Lösung der oben genannten Probleme geeignet ist. Diese Beschlüsse der Hauptversammlung müssen innerhalb von drei Monaten ausgeführt werden.
Das neue BGB stellt klar, dass soweit die Satzung die Abhaltung der Hauptversammlung in der Form einer Konferenz ermöglicht, die Aktionäre frei über die Form ihrer eigenen Teilnahme an der Hauptversammlung entscheiden. Die Hauptversammlung darf nicht in der Form einer Konferenz abgehalten werden, wenn Aktionäre, die gemeinsam mindestens über fünf Prozent der Stimmen verfügen, innerhalb von fünf Tagen in der vorab bestimmten Form ab Erhalt der Einladung oder Veröffentlichung der Bekanntmachung hiergegen Einspruch erheben und die Abhaltung der Hauptversammlung in herkömmlicher Form verlangen.
Nach dem neuen BGB setzt sich der Vorstand aus drei natürlichen Personen zusammen. Eine Bestimmung der Satzung, die die Aufstellung eines Vorstandes von weniger als drei Personen vorschreibt, ist nichtig. Eine Obergrenze für die Anzahl der Mitglieder enthält das Gesetz aber nicht.
Der Vorstand fasst ihre Beschlüsse durch Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Bestimmung der Satzung über ein niedrigeres Stimmenverhältnis ist ebenfalls nichtig.
Das neue BGB weist nicht darauf hin, dass künftig die Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedern in der Geschäftsordnung bestimmt werden soll und enthält auch keine Vorschriften darüber, dass in der Geschäftsordnung die Teilnahme der Mitglieder auf elektronischem Wege anstatt persönlich zu erscheinen erlaubt werden kann.
Statt Vorstand und Aufsichtsrat kann bei offenen AGs weiterhin in der Satzung ein einheitliches Management-System unter der Leitung eines Verwaltungsrats (One-Tier System) vorgesehen werden. In diesem Fall übernimmt der Verwaltungsrat die gesetzlichen Aufgaben des Vorstandes und des Aufsichtsrates.
Die Regeln über die Bestellung des Aufsichtsrats werden durch das Inkrafttreten des neuen BGB nicht entscheidend geändert. Bei einer AG ist – über den in den gemeinsamen Vorschriften für Wirtschaftsgesellschaften festgelegten Fällen hinaus – die Bestellung eines Aufsichtsrates auch dann erforderlich, wenn die Gesellschaft nicht in Form eines One-Tier Systems funktioniert, oder wenn im Fall einer geschlossenen AG über mindestens fünf Prozent der Aktien verfügenden Aktionäre dies verlangen.
Bei offenen AGs ist die Gründung eines Prüfungsausschusses weiterhin zwingend. Dieser unterstützt den Aufsichtsrat und den Verwaltungsrat bei der Kontrolle des Finanz-Reporting-Systems, bei der Wahl des Wirtschaftsprüfers und bei der Zusammenarbeit mit dem Wirtschaftsprüfer.
Das neue BGB schreibt die Bestellung eines ständigen Wirtschaftsprüfers bei allen AGs vor. Jedoch räumt sie im Falle der geschlossenen AG die Möglichkeit ein, in der Satzung anders zu bestimmen, also keinen ständigen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, sondern nur in den Fällen die Leistungen eines Wirtschaftsprüfers in Anspruch zu nehmen, in denen dies von den Rechtsvorschriften über das Rechnungswesen vorgeschrieben wird. Bei offenen AGs ist wegen der allgemeinen Größe dieser Gesellschaften und der Betroffenheit der Öffentlichkeit eine Abweichung nicht erlaubt, die Bestellung eines ständigen Wirtschaftsprüfers ist stets zwingend.
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