Am 15. März 2014 tritt das neue Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft, das hinsichtlich der Festlegung der grundlegenden Vermögens- und Personenverhältnisse von Gesellschaften und Privatpersonen die wichtigste Rechtsquelle ist. Der neue Kodex, der überwiegend handelsrechtliche Aspekte widerspiegelt, fasst die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte zusammen und richtet sich nach den heutigen wirtschaftlichen Bedürfnissen. Berücksichtigt werden sowohl die Regelungen, die sich beim Vermögensverkehr herauskristallisiert haben als auch die europäischen Entwicklungen. Das neue Gesetz enthält zahlreiche neue bzw. ganz oder wesentlich neugeregelte Rechtsinstitute. Die Änderungen betreffen umfassend die Tätigkeiten der Gesellschaften, deshalb ist es für die Marktteilnehmer unerlässlich, die neuen Regelungen kennenzulernen und die erforderlichen Vorbereitungen zu treffen. Durch unsere Newsletter möchten wir bei dieser Vorbereitung behilflich sein.
In diesem Teil unserer Newsletter-Serie möchten wir einige der die Treuhandschaft betreffenden Änderungen des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches (das neue BGB), d.h. des Gesetzes Nr. V aus dem Jahre 2013, bekanntmachen.
Das neue BGB führt die Treuhandschaft (auf Ungarisch: „bizalmi vagyonkezelés“) als neues Rechtsinstrument in die ungarische Rechtsordnung ein. Künftig besteht somit die Möglichkeit, die Eigentumsposition auf solche Weise zu übertragen, dass der das Eigentum erwerbende Treuhänder verpflichtet ist, die übertragenen Vermögenswerte mit dem Veräußerer der vorgenannten Vermögenswerte (Treugeber) gemäß den Bestimmungen des Vertrages zu verwalten. Die Bestimmungen des neuen BGB richten sich weitestgehend nach dem im angelsächsischen Rechtssystem entwickelten Trust. Dementsprechend besteht das Wesen der Treuhandschaft darin, dass der Treuhänder zwar das Eigentum über die verwalteten Vermögenswerte erwirbt, zugleich aber verpflichtet wird, das Eigentum innerhalb der vertraglich vorgeschriebenen Grenzen und zum Wohle des Begünstigten zu verwalten.
Die Treuhandschaft ist ein multifunktionales Rechtsinstrument mit großer Vergangenheit. Ihre Hauptfunktion besteht in der Sicherung eines problemlosen Eigentumsüberganges und insbesondere in Nachlassfällen im Vermögenserhalt. Andere, der Treuhandschaft ähnliche Rechtsinstrumente wurden auch in anderen Rechtssystemen entwickelt, so etwa das seitens der Rechtspraxis und Literatur in Deutschland entwickelte Treuhandverhältnis oder aber das in Frankreich als Ergebnis der Legislative in den letzten Jahren normierte Treuhandverhältnis.
Neben der oben genannten wichtigsten Funktion kommen der Treuhandschaft in der Praxis natürlich zahlreiche andere Funktionen zu. In vielen Fällen wird die Verwaltung des Vermögens durch einen professionellen Treuhänder durchgeführt, der die Rechts-, Finanz- und Investitionsaufgaben im Zusammenhang mit den Vermögenswerten koordiniert. Auch ist die Verwaltung von Vermögensmassen, die auf ein Sparziel gerichtet sind (z.B. Rentenzuschussprogramme bei Arbeitgebern), ein weit verbreiteter Anwendungsbereich der Treuhand.
Die Treuhandschaft ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft mit drei Parteien: Treugeber, Treuhänder und Begünstigter.
In der Regel ist die Treuhandschaft ein zweiseitiger schriftlicher Vertrag zwischen Treugeber und Treuhänder. Das neue BGB ermöglicht jedoch in zwei Fällen die Errichtung einer Treuhandschaft durch ein einseitiges Rechtsgeschäft. Wenn der Treuhänder und der Treugeber in persona identisch sind, kann die Treuhandschaft, sofern diese notariell beurkundet wird, auch durch einseitige Erklärung zustande kommen. Eine Treuhandschaft kann aber auch durch Testament errichtet werden, vorausgesetzt, dass der Treuhänder die Verwaltung des Vermögens annimmt. Eine Treuhandschaft kann sowohl für einen festen Zeitraum als auch auf unbestimmte Zeit – für maximal 50 Jahre – errichtet werden.
Der Treugeber kann jede natürliche oder juristische Person sein. Auch der Treuhänder kann jedes Rechtssubjekt sein. Das neue BGB enthält weder Bestimmungen für Interessenkonflikte in Bezug auf den Treuhänder, noch Bestimmungen über die persönlichen und materiellen Bedingungen, welche von Rechtspersonen, die eine Treuhänderschaft gewerblich anbieten, erfüllt werden müssen. Die u. a. diesbezügliche Vorschriften beinhaltende Gesetzesvorlage über die Tätigkeit der Treuhänder (Gesetzesvorlage) wurde am 9. November 2013 eingebracht und es ist damit zu rechnen, dass das Parlament darüber in Kürze entscheiden wird.
Da der Treuhänder Eigentum an dem verwalteten Vermögen erwirbt, schreibt das neue BGB vor, dass der Treuhänder die verwalteten Vermögenswerte sowohl von seinem eigenen Vermögen als auch von den sonstigen verwalteten Vermögenswerten getrennt registrieren muss. Das neue BGB enthält indessen keine ausführlichen Bestimmungen über die Aufzeichnung des verwalteten Vermögens, die Gesetzesvorlage beinhaltet jedoch bereits gewisse Vorschriften über die Registrierung von Treuhandverhältnissen.
Die Parteien haben das Recht, die detaillierten Bedingungen der Treuhandschaft in ihrem Vertrag zu bestimmen, ohne dabei jedoch von den zwingenden Bestimmungen des Gesetzes abweichen zu können.
Das neue BGB schreibt vor, dass der Treuhänder sich im Zusammenhang mit Fragen, die weder im Vertrag noch gesetzlich geregelt sind, stets die Priorität der Interessen des Begünstigten vor Augen halten muss. Wenn der Treuhänder ein Element der Vermögenswerte rechtswidrig belastet oder verkauft, können Treugeber und Begünstigter von dem unlauter oder unentgeltlich erwerbenden Dritten den Vermögenswert zugunsten des verwalteten Vermögens zurückfordern oder die Beseitigung einer entsprechenden Last beantragen.
Die Haftung des Treuhänders für Verpflichtungen gegenüber Dritten ist auf das verwaltete Vermögen beschränkt, außer wenn die übernommenen Verpflichtungen die Grenzen des verwalteten Vermögens in der Weise übersteigen, dass der Dritte davon nichts wusste bzw. davon auch nicht wissen konnte. In derartigen Fällen haftet der Treuhänder unbeschränkt, auch zu Lasten seines eigenen Vermögens.
Das neue BGB schreibt zwar vor, dass die Treuhandschaft weder durch Tod noch mit der Auflösung seitens des Treugebers, Treuhänders oder des Begünstigten ohne Rechtsnachfolger endet. Allerdings beinhaltet das neue BGB in den vorgenannten Fällen (Tod oder Auflösung des Treuhänders ohne Rechtsnachfolger) keine klar zu befolgenden Verfahrensregeln. Die Gesetzesvorlage beinhaltet zwar einige Vorschriften bezüglich der Auflösung des Treuhänderunternehmens, zur Klärung derartiger Situationen bedarf es dennoch der Konkretisierung durch weitere Regeln.
Der steuer-, gebühren- und rechnungslegungsrechtliche Hintergrund der Treuhandschaft wurde in der noch zu verabschiedenden Gesetzesvorlage ausgearbeitet. Hinsichtlich der Steuer- und Gebührenfolgen soll die Lage des Begünstigten gemäß der Gesetzesvorlage damit gleichgestellt werden, als ob das verwaltete Vermögen unmittelbar von dem Treugeber auf den Begünstigten übertragen würde.
Die Gläubiger des Treugebers können keinen unmittelbaren Anspruch auf die übertragenen Vermögenswerte der Treuhandschaft erheben, weil die betreffenden Vermögenswerte nicht im Eigentum des Treugebers stehen. Indessen können, wenn die Treuhandschaft einen Rechtsmissbrauch oder ein die Gläubiger benachteiligendes Rechtsgeschäft darstellt, die Gläubiger ihre Forderungen aufgrund der diesbezüglichen Vorschriften geltend machen.
Die Gläubiger des Begünstigten können nur dann Anspruch auf die Teile/Gewinne der verwalteten Vermögenswerte erheben, wenn deren Übergabe fällig ist.
Da die Treuhand ein neues Rechtsinstrument ist, ist es noch zu früh, um abzusehen, für welche Funktionen sie in Ungarn verwendet werden wird. Das neue BGB enthält nämlich auch neue Vorschriften für Stiftungen, die der Treuhandschaft ähnlich sind. Treuhandschaft und Stiftung unterscheiden sich jedoch grundsätzlich. Das neue BGB ermöglicht nur in sehr engen Grenzen die Gründung einer Stiftung, deren Begünstigte der Gründer selbst oder seine Verwandten sind. Im Gegensatz dazu kann – mit Ausnahme, dass der Treuhänder der einzige Begünstigte ist – grundsätzlich jede Person Begünstigter der Treuhandschaft sein. Ein weiterer wichtiger Unterschied besteht darin, dass die Treuhandschaft, die zum Beispiel unter Einräumung eines großzügigen Spielraums auch die Möglichkeit der Zieländerung hinsichtlich der Vermögensverwaltung zulässt, ein flexibleres Rechtsinstrument zu sein scheint.
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