Am 15. März 2014 tritt das neue Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft, das hinsichtlich der Festlegung der grundlegenden Vermögens- und Personenverhältnisse von Gesellschaften und Privatpersonen die wichtigste Rechtsquelle ist. Der neue Kodex, der überwiegend handelsrechtliche Aspekte wiederspiegelt, fasst die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte zusammen und richtet sich nach den heutigen wirtschaftlichen Bedürfnissen. Berücksichtigt werden sowohl die Regelungen, die sich beim Vermögensverkehr herauskristallisiert haben als auch die europäischen Entwicklungen. Das neue Gesetz enthält zahlreiche neue bzw. ganz oder wesentlich neugeregelte Rechtsinstitute. Die Änderungen betreffen umfassend die Tätigkeiten der Gesellschaften, deshalb ist es für die Marktteilnehmer unerlässlich, die neuen Regelungen kennenzulernen und die erforderlichen Vorbereitungen zu treffen. Durch unsere Newsletter möchten wir bei dieser Vorbereitung behilflich sein.
In diesem Teil unserer Newsletter-Serie möchten wir einige der die Stiftungen betreffenden Änderungen des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches (das neue BGB), d.h. des Gesetzes Nr. V aus dem Jahre 2013, bekanntmachen.
Das neue BGB führt grundlegende Änderungen in Bezug auf Stiftungen ein. Nach den derzeitigen Vorschriften darf eine Stiftung nur für einen langfristigen Zweck von öffentlichem Interesse gegründet werden. Das öffentliche Interesse hängt nicht unbedingt von der Zahl der Begünstigten der Stiftung ab; eine Stiftung kann im Interesse einer einzelnen Person gegründet werden, wenn das Ziel nicht in erster Linie auf Vermögensvermehrung gerichtet ist. Gemäß dem neuen BGB kann eine Stiftung für jeden Zweck gegründet werden, mit der Einschränkung, dass ihre Geschäftstätigkeit nur in direktem Zusammenhang mit der Verwirklichung ihres Zwecks stehen darf.
Das neue BGB schafft die allgemeine Regel ab, wonach eine Stiftung nicht im Interesse des Stifters oder seiner Verwandten gegründet werden kann. Nach dem neuen BGB kann der Stifter auch der Begünstigte sein, wenn der Zweck der Stiftung die Erhaltung seines wissenschaftlichen, literarischen oder künstlerischen Werkes ist.
Ein Verwandter des Stifters kann auch – über die oben genannten Fälle hinaus – Begünstigter sein, wenn der Zweck der Stiftung in der Pflege, Unterstützung oder Übernahme seiner Gesundheits- oder Ausbildungskosten besteht.
Eine weitere wichtige neue Regel ist, dass die Satzung Bestimmungen über das Vermögen der Stiftung für den Fall ihrer Auflösung enthalten kann, und dass der Stifter auch unter den Personen sein kann, die Anspruch auf die Vermögenswerte in der Höhe der gewährten Vermögenswerte haben; folglich kann das der Stiftung gewährte Vermögen (z.B. Immobilien) dem Stifter rückerstattet werden.
Die neue Regelung kann – je nach den Entwicklungen in der Rechtsprechung – neue Möglichkeiten für eine breitere Anwendung der Stiftung eröffnen. Nach den ausländischen Beispielen kommen folgende Verwendungen in Betracht.
Grundsätzlich jeder Vermögenswert kann auf die Stiftung übertragen werden, wie zum Beispiel Gesellschaftsanteile. Da ein dauerhafter Charakter Voraussetzung für die Tätigkeit einer Stiftung ist, kann das langfristige Eigentum eines Unternehmens dadurch gewährleistet werden, dass die Gesellschaftsanteile auf eine Stiftung übertragen werden.
Im Falle eines Familienunternehmens kann es besonders vorteilhaft sein, wenn die Gesellschafter ihre Anteile auf eine Stiftung übertragen. Dadurch werden die Anteile – die sonst ein Teil des Erbes sind – nicht zwischen den Erben aufgesplittert, wenn der Gesellschafter stirbt, und die Erben können nicht durch den Verkauf ihrer Anteile an Dritte das Verbleiben des Unternehmens unter Einfluss der Familie gefährden. Da nach den neuen Regeln die Verwandten des Stifters Begünstigte der Stiftung sein können, darf die Stiftung die von dem Unternehmen erhaltene Dividende für die Unterstützung, Bildung usw. der Verwandten benutzen.
Durch die Gründung einer Stiftung hat der Erblasser die Möglichkeit, über das gesamte Erbe frei zu verfügen, ohne die Last der Pflichtteile und des Wohnrechts des überlebenden Ehegatten, da die auf die Stiftung übertragenen Vermögenswerte nicht Teil des Erbes sind.
Der Dauerbetrieb eines Unternehmens kann durch eine Stiftung als Mehrheitsgesellschafter sichergestellt werden. Damit kann das Risiko einer feindlichen Übernahme bewältigt werden und ein sicherer Eigentümer kann einen positiven Einfluss auf die Wirksamkeit des Unternehmens haben.
Obwohl Stiftungen der Körperschaftsteuer unterliegen, haben sie viele Vorteile aus steuerlicher Sicht. Nach den derzeitigen Regeln ist das Einkommen einer Stiftung aus nichtkommerzieller Tätigkeit steuerfrei. Die Tätigkeit in Übereinstimmung mit dem Zweck einer Stiftung wird nicht als unternehmerische Tätigkeit angesehen; daher sind die Erträge aus einer Tätigkeit in Übereinstimmung mit dem Zweck einer Stiftung von der Körperschaftsteuer befreit. Erträge aus Geschäftstätigkeit sind steuerfrei bis zu einem Schwellenwert von 10 Mio. HUF oder 10% des Gesamtumsatzes. Wenn die Stiftung keine körperschaftsteuerliche Verbindlichkeit hat, ist sie auch von Gebühren befreit, d.h. die Stiftung ist bezüglich des Erwerbs von Vermögenswerten nicht erwerbsteuerpflichtig und auch von der Entrichtung von Verfahrensgebühren befreit.
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