Am 15. März 2014 ist das neue Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft getreten, das bezüglich der grundlegenden Vermögens- und Personenverhältnisse von Gesellschaften und Privatpersonen die wichtigste Rechtsquelle ist. Das neue Gesetz, das überwiegend handelsrechtliche Aspekte widerspiegelt, fasst die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte zusammen und richtet sich nach den heutigen wirtschaftlichen Bedürfnissen. Berücksichtigt werden sowohl die Regelungen, die sich beim Vermögensverkehr herauskristallisiert haben, als auch die europäischen Entwicklungen. Das neue Gesetz enthält zahlreiche neue bzw. ganz oder wesentlich neugeregelte Rechtsinstitute. Die Änderungen betreffen umfassend die Tätigkeiten der Gesellschaften, deshalb ist es für die Marktteilnehmer unerlässlich, die neuen Regelungen kennenzulernen und die erforderlichen Vorbereitungen zu treffen. Durch unsere Newsletter möchten wir bei dieser Vorbereitung behilflich sein.
In diesem Teil unserer Newsletter-Serie möchten wir einige Bestimmungen des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches (das neue BGB), d.h. des Gesetzes Nr. V aus dem Jahre 2013, bezüglich des Schuldrechts bekanntmachen, welche unter anderem auch die Regelung der Verträge betreffen.
Gemäß dem neuen BGB können Rechtserklärungen weiterhin sowohl schriftlich, als auch mündlich, wie auch durch konkludentes Handeln abgegeben werden. Wird die Rechtserklärung elektronisch abgegeben, steht sie dann einer schriftlichen Erklärung gleich, wenn die elektronische Urkunde mit elektronischer Signatur (mit mindestens erhöhter Sicherheit) und Zeitstempel versehen wurde. Weil die auf elektronischem Wege abgegebene Vertragserklärung im Zeitpunkt des Zugangs bei der anderen Partei wirksam wird, ist die regelmäßige Überprüfung von E-Mails angebracht. Wichtig ist auch, dass das Schweigen oder die Unterlassung einer Handlung nur bei diesbezüglicher ausdrücklicher Vereinbarung der Parteien als Rechtserklärung gilt. Besondere Beachtung verdient eine Neuregelung bezüglich schriftlicher Erklärungen, die besagt, dass für den Fall, dass die in der Urkunde verwendete Sprache dem Erklärenden (Unterzeichner) nicht bekannt ist, aus der Urkunde direkt hervorgehen muss, dass entweder einer der Zeugen oder die die Urkunde beglaubigende Person den Inhalt der Urkunde dem Erklärenden (Unterzeichner) verständlich gemacht hat.
Das neue BGB regelt Fälle, in denen der Vertrag (bzw. dessen Änderung oder Beendigung) den vorgeschriebenen Formerfordernissen nicht entspricht, abweichend zur früheren Regelung. In solchen Fällen wird der Vertrag mit Annahme der Erfüllung in dem erfüllten Teil gültig; auch die unter Nichteinhaltung der Formerfordernisse vorgenommene Änderung, Beendigung oder Aufhebung des Vertrags ist gültig, wenn die entsprechende tatsächliche Lage im Einklang mit dem Willen der Parteien eingetreten ist. Eine derartige Heilung scheidet jedoch aus, wenn durch Gesetz zwingend vorgeschrieben ist, dass die Erklärung in Form einer öffentlichen Urkunde oder einer Urkunde mit voller Beweiskraft abzugeben ist oder der Vertrag auf die Übertragung des Eigentums an einer Immobilie gerichtet ist.
Im Bereich des Vertragsabschlusses werden im neuen BGB die sog. vermutete Vertretung und die Anscheinsvollmacht ausführlicher geregelt. Demnach ist in einem Geschäftsraum oder für den Kundenverkehr zugänglichen sonstigen Raum jene Person als Vertreter zu betrachten, von der mit gutem Grund zu vermuten ist, dass sie für die Abgabe der dort üblichen Rechtserklärungen berechtigt ist. Als Vertreter gilt zudem derjenige, von dem aufgrund seines Auftretens und des Verhaltens des Vertretenen mit gutem Grund angenommen werden kann, dass er berechtigt ist, im Namen des Vertretenen Rechtserklärungen abzugeben. Bei Unternehmen, die eine größere Anzahl von Angestellten beschäftigen, könnte diesbezüglich die Erstellung von internen Regeln angebracht sein, welche die Kompetenz der einzelnen Personen, z.B. bei Verhandlungen, festlegt.
Das neue BGB enthält als allgemeine Regel weiterhin die Pflicht zur gegenseitigen Mitwirkung und Auskunft, die den Parteien bereits im Rahmen der vor Vertragsabschluss geführten Verhandlungen obliegt. Es erwartet eine erhöhte Sorgfalt, indem es vorschreibt, dass die Partei sich in Bezug auf Rechte, Tatsachen und Daten, die sie gekannt hat oder aus einem öffentlichen Register oder anderen Quellen kennen musste, nicht auf die Verletzung der Auskunftspflicht berufen kann. Kommt der Vertrag zustande, hat die Partei, die ihre Mitwirkungs- und Auskunftspflicht verletzt hat, der anderen Partei den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Gemäß dem neuen BGB besteht keine Pflicht zum Schadensersatz für das Unterbleiben des Vertragsschlusses. Wichtig ist jedoch, dass – wenn der Vertrag nicht zustande kommt – die Partei, die ihre Mitwirkungs- und Auskunftspflicht im Rahmen der Vertragsverhandlungen verletzt hat, der anderen Partei den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen hat.
Die Bestimmungen über Angebot auf Vertragsschluss werden im neuen BGB im Gegensatz zur alten Regelung ausführlicher und genauer geregelt. Neu ist, dass eine Erklärung, welche ein Einverständnis mit dem Angebot ausdrückt, selbst dann als Annahme gilt, wenn sie eine ergänzende oder abweichende Bedingung bezüglich einer nicht wesentlichen Frage enthält. Wichtig ist, dass in einem solchen Fall die ergänzenden oder abweichenden Bedingungen Bestandteil des Vertrags werden, es sei denn, dass das Angebot die Möglichkeit der Annahme ausdrücklich auf die im Angebot enthaltenen Bedingungen beschränkt hat oder aber die das Angebot abgebende Partei unverzüglich gegen diese ergänzenden oder abweichenden Bedingungen Protest erhebt. Eine wesentliche neue Bestimmung ist auch, dass Änderungen oder Ergänzungen bei nicht wesentlichen Vertragspunkten eines nicht schriftlich geschlossenen Vertrages Bestandteil des Vertrages werden, wenn eine Partei diesen unverzüglich nach Vertragsschluss verschriftlicht und der anderen Partei zuschickt und diese Partei den Änderungen oder Ergänzungen nicht unverzüglich widerspricht.
Das neue BGB regelt im Vergleich zu den früheren Bestimmungen die Gestaltung des Vertragsinhalts umfassender. Eine wichtige neue Regelung ist, dass auch ohne besondere Vereinbarung der Parteien sämtliche Geschäftsbräuche, deren Anwendung die Parteien in früheren Geschäftsbeziehungen vereinbart haben, Bestandteil des Vertrags werden, ebenso jede Praxis, die sie untereinander entwickelt haben, sowie in der Regel auch alle in der betroffenen Branche beim Abschluss von ähnlichen Verträgen weithin bekannte und regelmäßig angewandte Geschäftsbräuche. Das neue BGB regelt auch die Anwendung weiterer, teilweise außerhalb des Bereichs von Rechtsnormen fallender Regeln, indem es bei den Bestimmungen bezüglich der Qualität der Leistung vorschreibt, dass im Hinblick auf die Geeignetheit der Leistung für deren bestimmungsgemäßen Zweck auch Qualitätsvorschriften zu beachten sind. Die Parteien haben die Möglichkeit, in ihren schriftlichen Vertrag eine Klausel aufzunehmen, wonach der Vertrag sämtliche Bedingungen ihrer Vereinbarung enthält. In diesem Fall sind in den schriftlichen Vertrag nicht aufgenommene Vereinbarungen unwirksam. Frühere Erklärungen der Parteien können jedoch bei der Auslegung des Vertrags berücksichtigt werden. Das neue BGB bezweckt eine frühere Unsicherheit zu mindern, indem es vorschreibt, dass die Parteien den Inhalt des Vertrags nur dann einseitig ändern können, wenn dies ausdrücklich im Vertrag geregelt ist oder die Partei hierzu aufgrund einer Rechtsnorm berechtigt ist.
Durch das neue BGB wurde die Regelung im Vergleich zu den früheren Bestimmungen strenger gefasst und etwas umgestaltet. Die Fälle, in denen eine Partei den Abschluss des endgültigen Vertrags verweigern kann, wurden reduziert. Dies ist nun nur noch dann möglich, wenn infolge eines erst nach Abschluss des Vorvertrags eingetretenen Umstands das Festhalten am Vorvertrag einer Partei unter den gleichen Bedingungen nicht zugemutet werden kann, die Möglichkeit der Änderung der Umstände beim Abschluss des Vorvertrags nicht vorhersehbar war, die Änderung der Umstände nicht von der sich darauf berufenden Partei hervorgerufen wurde und die Änderung der Umstände nicht in die Sphäre der gewöhnlichen Geschäftsrisiken dieser Partei fällt. Bei Unterbleiben des Vertragsabschlusses kann das Gericht den Vertrag weiterhin errichten, jedoch hat das Gericht keine Möglichkeit mehr, den Inhalt des Vertrags festzustellen.
Das neue BGB regelt das im Wirtschaftsleben bereits angewandte Ausschreibungsverfahren als Form des Vertragsschlusses. Marktteilnehmer können bei eigenen Beschaffungen dieses Verfahren anwenden (entweder durch Ausschreibung oder Auktion) und die Bedingungen frei ausgestalten. Bei einer klassischen Ausschreibung kann die Partei den Abschluss des Vertrags mit jenem Bieter, der das günstigste, der Ausschreibung entsprechende Angebot abgegeben hat, dann verweigern, wenn sie sich dieses Recht in der Ausschreibung vorbehalten hat. Bei einem Preiswettbewerb (Auktion) kommt der Vertrag mit Bekanntgabe des Gewinners zum gebotenen Preis zustande.
Das neue BGB führt als neues Element die Regelung des Vertragsabschlusses auf elektronischem Weg ein; dies war früher im Gesetz über einzelne Fragen der elektronischen Handelsdienste und der Dienste in Verbindung mit der Informationsgesellschaft geregelt. Hervorzuheben ist, dass diese Bestimmungen bei solchen Vertragsabschlüssen auf elektronischem Wege anzuwenden sind, welche nicht durch E-Mail oder gleichwertige individuelle Kommunikationsmittel abgewickelt werden. Das neue BGB enthält die Pflichten der den elektronischen Weg anbietenden Partei zum Schutz der anderen Partei (Auskunftspflicht, Verfügbarkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen, Möglichkeit der Korrektur von Eingabefehlern usw.). Der Dienstanbieter ist verpflichtet, den Eingang der Vertragserklärung auf elektronischem Wege unverzüglich zu bestätigen. Wenn dies unterbleibt, ist die andere Partei von der Antragsbindung befreit und kann nicht zur Erfüllung des Vertrags verpflichtet werden.
Anders als die frühere Regelung bestimmt das neue BGB ausdrücklich, dass die im Vertrag vereinbarte Gegenleistung die mit der Erfüllung des Vertrags üblicherweise zusammenhängenden Kosten einschließt. Dementsprechend muss der Schuldner vor Vertragsschluss im Rahmen der Preiskalkulation mit erhöhter Sorgfalt prüfen, in welcher Höhe mit der Erfüllung zusammenhängende Kosten anfallen werden.
Die Verjährungsfrist bleibt weiterhin grundsätzlich fünf Jahre. Aufgrund des neuen BGB können jedoch die Parteien die Verjährungsfrist im Vertrag abweichend regeln: die Verjährungsfrist kann durch schriftliche Vereinbarung verkürzt bzw. verlängert werden (ausgeschlossen werden kann die Verjährung jedoch nicht). Eine wichtige neue Regel ist, dass zur Unterbrechung der Verjährung eine schriftliche Mahnung nicht ausreicht, die Forderung muss vor Gericht (oder im Wege eines Mahnverfahrens) geltend gemacht werden. Auch führt eine Abtretung der Forderung nicht zur Unterbrechung der Verjährung.
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