Am 15. März 2014 tritt das neue Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft, das hinsichtlich der Festlegung der grundlegenden Vermögens- und Personenverhältnisse von Gesellschaften und Privatpersonen die wichtigste Rechtsquelle ist. Der neue Kodex, der überwiegend handelsrechtliche Aspekte wiederspiegelt, fasst die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte zusammen und richtet sich nach den heutigen wirtschaftlichen Bedürfnissen. Berücksichtigt werden sowohl die Regelungen, die sich beim Vermögensverkehr herauskristallisiert haben als auch die europäischen Entwicklungen. Das neue Gesetz enthält zahlreiche neue bzw. ganz oder wesentlich neugeregelte Rechtsinstitute. Die Änderungen betreffen umfassend die Tätigkeiten der Gesellschaften, deshalb ist es für die Marktteilnehmer unerlässlich, die neuen Regelungen kennenzulernen und die erforderlichen Vorbereitungen zu treffen. Durch unsere Newsletter möchten wir bei dieser Vorbereitung behilflich sein.
In diesem Teil unserer Newsletter-Serie möchten wir einige der die Vereine betreffenden Änderungen des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches (das neue BGB), d.h. des Gesetzes Nr. V aus dem Jahre 2013, bekanntmachen. Das neue ungarische Bürgerliche Gesetzbuch („neues BGB“) enthält zahlreiche neue Regeln für Vereine. Im Gegensatz zum ungarischen BGB, das gegenwärtig in Kraft ist, regelt das neue BGB, dass der Verein zwar nicht für einen wirtschaftlichen Zweck gegründet werden darf. Indessen ist der Verein berechtigt, eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, insoweit diese in einem direkten Zusammenhang mit der Verwirklichung des Vereinszwecks steht. Neu ist auch, dass der Verein sein Vermögen im Sinne des Vereinszwecks nutzen darf, ihm es jedoch untersagt ist, sein Vermögen zwischen den Mitgliedern aufzuteilen bzw. an seine Mitglieder einen Gewinn auszuschütten.
Eine weitere Neuerung ist, dass der Eintritt in den bereits bestehenden Verein ausschließlich durch die Annahme des Mitgliedschaftsantrages seitens der Generalversammlung wirksam wird. Für den Fall, dass die Satzung des Vereins die Mitgliedschaft an bestimmte Kriterien knüpft und das Mitglied diese Kriterien nicht erfüllt, kann der Verein die Mitgliedschaft kündigen – vorausgesetzt die Generalversammlung trifft eine entsprechende Entscheidung. Die Regeln über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern sind ebenfalls neu. Hiernach kann die Generalversammlung dann ein Ausschlussverfahren gegenüber einem Mitglied einleiten, wenn dieses Mitglied schwerwiegend oder wiederholt gegen eine Rechtsnorm, die Satzung des Vereins oder einen Beschluss der Generalversammlung verstoßen hat. Bedingung für ein derartiges Ausschlussverfahren ist jedoch, dass die Satzung Regeln enthält, die ein faires Verfahren gewährleisten.
Das neue BGB regelt dispositiv, dass zur Änderung der Satzung eine Dreiviertelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich ist und dass zur Änderung des Vereinszwecks oder aber zur Auflösung des Vereins sogar eine Dreiviertelmehrheit der Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist.
Bezüglich des Mandats des Vorstandsmitgliedes schreibt das neue BGB vor, dass das betroffene Vorstandsmitglied für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird, soweit die Dauer des Mandats der Vorstandsmitglieder nicht in der Satzung geregelt ist bzw. die Mitglieder diese nicht im Laufe der Wahl bestimmt haben. Zugleich regelt das neue BGB, dass das Mandat eines Vorstandsmitgliedes die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten darf; von dieser Vorschrift darf die Satzung nicht abweichen.
Eine wichtige Garantie des neuen BGB ist besteht darin, dass das geschäftsführende Organ die Generalversammlung einberufen muss, um die notwendigen Maßnahmen zu treffen, wenn das Vermögen des Vereins die fälligen Schulden nicht deckt, der Verein die Schulden zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit voraussichtlich nicht begleichen kann oder wenn die Erreichung des Vereinszwecks gefährdet ist. In einer aus diesen Gründen einberufenen Generalversammlung müssen die Mitglieder die notwendigen Maßnahmen treffen, um die der Einberufung der Generalversammlung zugrunde liegenden Umstände zu beseitigen, oder eine Entscheidung über die Auflösung des Vereins treffen. Das neue BGB schreibt zudem zwingend die Bildung eines Aufsichtsrats vor, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder keine natürlichen Personen sind oder wenn die Zahl der Mitglieder einhundert übersteigt.
Bei Vereinen sind Verschmelzungen nur mit einem Verein und Aufspaltungen nur auf Vereine möglich; eine Umwandlung in eine andere Rechtsform ist nicht zulässig. Das im Falle der Auflösung des Vereins ohne Rechtsnachfolger verbleibende Vermögen muss an eine gemeinnützige Körperschaft mit gleichem oder ähnlichem Ziel wie dasjenige des Vereins übergeben werden. Sofern die Satzung keine Vorschrift über das Vermögen des aufzulösenden Vereins enthält, führt das registerführende Gericht das Vermögen einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Körperschaft zu.
Bezüglich der Haftung von Vorstandsmitgliedern im Falle der Auflösung des Vereins ohne Rechtsnachfolger bestimmt das neue BGB einerseits, dass ein Schadensersatzanspruch wegen Schäden, die durch Vorstandsmitglieder in dieser Funktion dem Verein zugefügt wurden, gegenüber den Vorstandsmitgliedern innerhalb eines Jahres ab Löschung des Vereins von Vereinsmitgliedern oder einer solchen Person geltend gemacht werden kann, an die das im Falle der der Auflösung des Vereins verbleibende Vermögen zu übergeben war. Darüber hinaus können im Falle der Auflösung des Vereins ohne Rechtsnachfolger die Gläubiger bis zur Höhe ihrer unbeglichenen Forderung einen Schadensersatzanspruch gegenüber den Vorstandsmitgliedern geltend machen, wenn diese nach Eintritt einer mit der Insolvenz des Vereins drohenden Lage die Interessen der Gläubiger außer Acht gelassen haben (diese Regel gilt nicht für den Fall einer Liquidation).
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