Der neue Referentenentwurf soll papierlose Inhaber-Schuldverschreibungen ermöglichen
Fast anderthalb Jahre nach der Veröffentlichung des Eckpunktepapiers für die regulatorische Behandlung von elektronischen Wertpapieren und Krypto-Token, hat die Bundesregierung nunmehr den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren – speziell Inhaberschuldverschreibungen – verfasst. Wenn der „Testlauf“ erfolgreich sein sollte, besteht die Möglichkeit den Anwendungsbereich später auch für weitere Inhaberwertpapiere zu öffnen.
Anders als in einigen anderen EU-Jurisdiktionen wendet die deutsche Rechtsordnung nach wie vor sachenrechtliche Prinzipien auf die Ausgabe und Übertragung von Wertpapieren an. Im Falle von Inhaberschuldverschreibungen bedeutet dies, dass der Inhaber einen dinglichen Titel aus der Urkunde, die die Anleihe verbrieft hat bzw. einen Anteil an der Globalurkunde. Der Gesetzesentwurf führt nun die Möglichkeit ein, Inhaberschuldverschreibungen in elektronischer Form auszugeben. Er hält jedoch weiterhin an den dinglichen Rechtsgrundsätzen zur Übertragung fest, die für in Papierform ausgegebene Wertpapiere gelten. Somit besteht die allgemeine Intention des Gesetzentwurfs darin, die Emission von elektronischen Inhaberschuldverschreibungen zu ermöglichen und gleichzeitig die Regeln für die Ausgabe und Übertragung solcher Schuldverschreibungen, so weit wie möglich an die für in Papierform ausgegebenen Wertpapiere geltenden Regeln, anzugleichen.
Daher qualifiziert der Referentenentwurf das elektronische Wertpapier auch als eine Sache im Sinne des § 90 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Auch wenn an dieser Stelle andere Lösungen denkbar gewesen wären, argumentiert der Gesetzgeber diese gesetzliche Fiktion damit, dass hier nur eine neue Möglichkeit der Begebung von Wertpapieren eingeführt wird, nicht aber das Wertpapierrecht insgesamt geändert werden soll.
Da die Emission elektronischer Wertpapiere über eine Eintragung in einem elektronischen Wertpapierregister erfolgen soll, will der Gesetzgeber die Führung solcher Register strikt regulieren. Elektronische Wertpapierregister sind hierbei zentrale Register über elektronische Wertpapiere, die von einem zugelassenen Zentralverwahrer (z.B. der Clearstream) geführt werden. Dazu zählen auch – als ein Unterfall – sogenannte Kryptowertpapierregister, die „auf einem dezentralen, fälschungssicheren Aufzeichnungssystem geführt werden, in dem Daten in der Zeitfolge protokolliert und gegen unbefugte Löschung sowie nachträgliche Veränderung geschützt und gespeichert werden“. Die Formulierung soll die technologische Neutralität des Gesetzes sicherstellen, zielt derzeit aber in erster Linie auf die sogenannte Distributed Ledger Technologie („DLT“) ab, insbesondere Blockchain.
Die Führung eines Kryptowertpapierregisters soll eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen („KWG“) werden. Das für die Erlaubnis erforderliche Anfangskapital gem. § 33 KWG soll nach der Änderung des § 33 (1) Satz 1 Nr. 1 c) €730.000 betragen. Hier wird ein besonderes Merkmal darauf zu legen sein, inwieweit sich die Führung eines Kryptowertpapierregisters faktisch mit der Tätigkeit als Zentralverwahrer überschneiden kann, was eine Zulassungspflicht des Registerführers nach Art. 16 der Verordnung über Zentralverwahrer ((EU) Nr. 909/2014, „CSDR“) zur Folge hätte. Wer sich für das Geschäftsmodell des Kryptowertpapierregisters interessiert, sollte die Abgrenzung zu CSDR daher im Vorfeld prüfen lassen.
Auch wenn es sicherlich Änderungen zu diesem ersten Entwurf geben wird, ist es sehr begrüßenswert, dass die Bundesregierung ihr Ziel der Weiterentwicklung des Digitalisierungsstandortes Deutschland nachhaltig weiterverfolgt hat. Sobald das Gesetz in Kraft tritt, wird abzuwarten sein, wie das Pilotprojekt im Markt aufgenommen und in der Praxis gelebt wird. Die sachenrechtliche Fiktion erspart dem Gesetzgeber jedenfalls eine umfassende Reform des deutschen Wertpapier- und Depotrechts und bietet auch dem Rechtsanwender die durchaus angenehme Möglichkeit, neue Emissionswege mit altbekannten (und bewährten) Regeln zu gehen. Die insoweit endlich (bzw. bald) geschaffene Rechtssicherheit dürfte den Markt der elektronischen – insbesondere der auf DLT-Basis begebenen – Wertpapiere neu beleben. Begrüßenswert ist vor allem auch die Regulierung von Kryptowertpapierregisterstellen durch die BaFin, was insbesondere die Reputation von DLT-basierten Wertpapieren bei den Anlegern steigern dürfte.
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