Finanzielle Aufbauspritzen gegen den „Corona-Infarkt“ – Risiken mit Dentons im Griff
Dieser Beitrag wurde am 9. April 2020 aktualisiert
COVID-19 birgt eine existentielle Herausforderung für die deutsche Wirtschaft. Für den Bundeswirtschaftsminister gilt deshalb die Maxime: „Kein gesundes Unternehmen sollte wegen Corona in die Insolvenz gehen, kein Arbeitsplatz sollte verlorengehen. Ein zentrales Instrument bilden umfassende Liquiditätshilfen und Expressbürgschaften für Unternehmen.“ Damit sich die Unternehmen rechtssicher auf diese Liquiditätsmaßnahmen verlassen können, ist das Europäische Beihilferecht zu beachten. Andernfalls drohen fatale Konsequenzen, wie die vorzeitige Rückforderung der Finanzmittel. Verantwortungsvoll, mit Blick auf die Risiken und Konsequenzen, beraten und begleiten wir Sie in allen Fragen rund um staatliche Hilfen.
Als zentrales Element des Europäischen Wettbewerbsrechts definiert Art. 107(1) AEUV den Beihilfebegriff. Staatliche Beihilfen an Unternehmen sind grundsätzlich verboten, soweit in den europäischen Verträgen nichts Anderes geregelt ist. Die Beihilfekontrolle obliegt der Europäischen Kommission, die die Rückforderung unzulässiger Subventionen anordnen kann. Das Europäische Beihilferecht und die Kommission stellen nicht zum ersten Mal ihre Krisentauglichkeit unter Beweis. Es können umfangreiche Unterstützungsmaßnahmen im Einklang mit dem Europäischen Beihilferechtsregime gewährt werden.
Nicht jede staatliche Hilfsmaßnahme erfüllt automatisch die Merkmale des Beihilfebegriffs. Ein wirtschaftlicher Vorteil ist dann verboten, wenn er einem Unternehmen aus staatlichen Mitteln in selektiver Weise gewährt wird, den Wettbewerb zu verfälschen droht sowie den Handel zwischen den EU Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann. Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Öffentliche Unterstützungsmaßnahmen, die allen Unternehmen zur Verfügung stehen, wie z.B. Lohnkostenzuschüsse und die Aussetzung der Zahlung von Unternehmens- und Mehrwertsteuern oder Sozialbeiträgen, fallen wegen fehlender Selektivität nicht unter das Beihilfeverbot in Art. 107(1) AEUV. In all diesen Fällen können die Mitgliedstaaten sofort – ohne Genehmigung durch die Europäische Kommission – handeln. So hat die Bundesregierung ihren „Schutzschild“ u.a. auf die Säulen „Kurzarbeitergeld flexibilisieren“ und „Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen“ errichtet.
Freilich stehen in den letzten Jahren steuerliche Regelungen verstärkt im Fokus der Europäischen Kommission. Die Kommissionsverfahren betreffend der Tax Rulings zugunsten von Amazon, Apple, Starbucks und Fiat sowie die Prüfung der Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen zur Abwendung von Insolvenzen in Deutschland haben besondere mediale Aufmerksamkeit auf sich gezogen. Sie sind Beleg dafür, dass das Beihilferechtsregime nach wie vor komplex ist und die Risiken unzulässiger Beihilfen groß. Die dadurch entstandene Rechtsunsicherheit in Verbindung mit der Praxis, als Beihilfen eingestufte steuerliche Regelungen rückwirkend für ungültig zu erklären, hat die Bedeutung der EU beihilferechtlichen Compliance signifikant erhöht. Zwar verspricht die Kommission nun „maximale Flexibilität“, dies ist jedoch kein Persilschein. Unternehmen sind weiter gut beraten, EU-beihilferechtliche Aspekte bei der Prüfung steuerlichen Risiken stets zu berücksichtigen und sich insoweit rechtlich abzusichern.
De-minimis-Beihilfen (bis zu EUR 200.000 über einen Zeitraum von drei Jahren) fallen ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich der Beihilfekontrolle. Denn sie können von vornherein keine Wettbewerbsverfälschung bewirken. Bei der Kalkulation des zulässigen Höchstbetrages wird freilich nicht nur das einzelne Unternehmen, sondern regelmäßig der Unternehmensverbund in die Betrachtung einbezogen.
Art. 107(2)(b) AEUV ermöglicht es den Mitgliedstaaten, Unternehmen bei Liquiditätsengpässen und dringenden Rettungsaktionen zu unterstützen, die unmittelbar durch außergewöhnliche Ereignisse, wie COVID-19, verursacht wurden. Diese Ausnahme vom Beihilfeverbot könnte gerade für die Luftfahrt und den Tourismussektor besondere Relevanz entfalten. Allerdings entbindet die Ausnahme vom Beihilfeverbot nicht von der Beihilfekontrolle.
Unterstützungsmaßnamen auf Basis von Art. 107 (2)(b) AEUV müssen notifiziert und dürfen erst nach Genehmigung durch die Kommission durchgeführt werden. Die Kommission hat Verfahrenserleichterungen eingeführt, um ein rasches Genehmigungsverfahren zu ermöglichen. So ein „Fast-Track“-Verfahren soll, falls erforderlich, innerhalb von Tagen beendet werden können. Diesem Anspruch wird die Kommission zumindest aktuell gerecht. Dänemark hat als erster Mitgliedstaat eine Beihilferegelung im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 auf Basis von Art. 107 (2)(b) AEUV angemeldet. Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass die dänische Beihilferegelung in Höhe von 91 Millionen DKK (12 Millionen Euro) mit den EU Beihilfevorschriften in Einklang steht. Nun können Organisatoren für den Schaden entschädigt werden, der durch die Absage von Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern aufgrund des COVID-19-Ausbruchs entstanden ist.
Für die Rechtfertigung von Beihilfen in der Finanzkrise zog die Kommission vor allem Art. 107(3)(b) AEUV heran. Danach können staatliche Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats von der Kommission genehmigt werden. Art. 107(3)(b) AEUV ermöglicht es den Mitgliedstaaten, bestimmte Unternehmen oder bestimmte Sektoren für die Schäden zu entschädigen, die unmittelbar durch außergewöhnliche Ereignisse, wie z.B. durch den Ausbruch von COVID 19, entstanden sind. Unternehmen, die schon vor der Ausbreitung von COVID-19 in Schwierigkeiten waren, können davon nicht profitieren.
Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen („R&U-Beihilfen“) können bei fortschreitender Dynamik des Infektionsgeschehens eine besondere praktische Bedeutung erlangen. Beihilfen für Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten können grundsätzlich nur für einen auf sechs Monate befristeten Zeitraum gewährt werden („Rettungsbeihilfen“). Ein Umstrukturierungsplan bildet die notwendige Voraussetzung für die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen, die im Anschluss erfolgen können. Die Kommission hat in ihren R&U Leitlinien fixiert, unter welchen (engen) Voraussetzungen Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten auf der Grundlage des Art. 107 (3)(c) AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. Solche Leitlinien bewirken wie deutsche Verwaltungsvorschriften eine gewisse Selbstbindung der Kommission, entbinden indes nicht von der Genehmigungspflicht an sich. R&U-Beihilfen zugunsten großer Unternehmen müssen Einzeln bei der Kommission notifiziert werden. Für vergleichsweise geringe Beihilfebeträge zugunsten von KMU existiert eine Bundesrahmenregelung, die die Europäische Kommission genehmigt hat.
Die Kommission hat am 19. März 2020 einen Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 („Befristeter Rahmen“) erlassen, der ein konkretes Paket flexibler Unterstützungsmaßnahmen definiert, die im Bedarfsfall auf der Grundlage von Art. 107 (3)(b) und (c) AEUV genehmigt werden können. Mit solchen Instrumenten operierte die Kommission bereits in der Vergangenheit zur Bewältigung der Finanzkrise. Im Unterschied zu damals, sind die Leitlinien binnen Tagen und nicht Wochen implementiert worden.
Sogar die erste Änderung ist bereits erfolgt. Die Kommission hat den Befristeten Rahmen am 3. April 2020 erweitert, damit die Mitgliedstaaten Erforschung, Erprobung und Herstellung coronavirusrelevanter Produkte beschleunigen, Arbeitsplätze schützen und die Wirtschaft weiter unterstützen können.
Danach können die Mitgliedstaaten folgende Instrumente – nach Genehmigung durch die Kommission – einsetzen:
Zudem werden besondere Förderziele gebilligt:
Ziel des Rahmens ist es, „grundsätzlich gesunden” Unternehmen zu helfen, die erst in infolge der Ausbreitung von COVID-19 in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Die Kommission stellt keinen Freibrief aus, um unter dem Deckmantel von COVID-19 notleidende Unternehmen künstlich am Markt zu halten. Die Kommission datiert den relevanten Stichtag großzügig auf den 31. Dezember 2019. An diesem Tag berichtete die Presse erstmals über den Ausbruch in der chinesischen Provinz Wuhan. Unternehmen, die sich seinerzeit nicht in Schwierigkeiten befanden (wie in den R&U-Leitlinien definiert) sondern erst danach in Schwierigkeiten geraten sind, können gefördert werden. Der Rahmen bietet im Vergleich zu den R&U-Leitlinien den Vorteil, dass das one time, last time-Prinzip nicht greift. Der Grundsatz der einmaligen Beihilfe ist in den R&U-Leitlinien normiert. Danach dürfen Unternehmen regelmäßig frühestens zehn Jahre nach Gewährung einer R&U-Beihilfe eine neue R&U-Beihilfe erhalten – sonst wird diese von der Kommission nicht genehmigt.
Die Kommission arbeitet mit Hochdruck die Anträge der einzelnen Mitgliedstaaten ab. Binnen drei Tagen nach Erlass des Befristeten Rahmens, am 22. März 2020, hat die Kommission auf dessen Basis zwei deutsche Beihilferegelungen genehmigt. Das KfW Sonderprogramm 2020 ermöglicht der bundeseigenen KfW, den vom Ausbruch von COVID-19 betroffenen Unternehmen Liquidität in Form vergünstigter Darlehen bereitzustellen. Das KfW Sonderprogramm 2020 wird über die Programme „KfW-Unternehmerkredit“ und „ERP Gründerkredit - Universell“ umgesetzt, deren Förderbedingungen modifiziert und erheblich erweitert worden sind. Daneben erlaubt das Instrument „Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung“ große Konsortialfinanzierungen unter Risikobeteiligung der KfW.
Neben der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 hat die Kommission am 24. März 2020 die Bundesregelung Bürgschaften 2020 genehmigt. Letztere steht allen Unternehmen offen und ermöglicht Darlehensgarantien zu günstigen Konditionen, die zur Deckung des unmittelbaren Betriebs- und Investitionsmittelbedarfs der Wirtschaft beitragen sollen. Die Kommission stellte fest, dass die Maßnahme die im Befristeten Rahmen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. So muss (1) der einer Garantie zugrundeliegende Darlehensbetrag pro Unternehmen im Verhältnis zu dessen absehbarem Liquiditätsbedarf stehen, (2) dürfen Garantien nur bis Ende dieses Jahres, (3) mit einer Höchstlaufzeit von sechs Jahren vergeben werden und (4) müssen Unternehmen die im Befristeten Rahmen festgelegten Garantieprämien zahlen.
Nach der Änderung des Befristeten Rahmen ist es den Mitgliedstaaten erlaubt, bis zu einem Nennwert von EUR 800.000 pro Unternehmen Garantien für Darlehen zur Deckung von 100% des Risikos zu gewähren. Darauf basiert der am 6. April 2020 von der Bundesregierung angekündigte KfW-Schnellkredit für den Mittelstand. Damit reagiert die Bundesregierung auf Forderungen von Wirtschaft und Verbänden. Trotz des vergleichsweise geringen Restrisikos von 10 respektive 20% sei vielen Betrieben der Zugang zu KfW-Krediten seitens der Hausbanken versperrt worden. Bei dem neuen KfW-Schnellkredit prüft die Bank anhand von Kriterien aus der Vergangenheit und muss selbst nicht haften. "Wer im letzten Jahr eine ordentliche, wirtschaftliche Tätigkeit entrichtet hat und wer gern Gewinn gemacht hat, der kann auch drei Monatsumsätze als Kredit bekommen", sagte Bundesfinanzminister Scholz bei der Vorstellung. Der KfW-Schnellkredit wird von der Bundesregierung zu 100% verbürgt. Dadurch werden die Banken in die Lage versetzt, Kredite schneller und unbürokratischer an die Unternehmen weiterzurreichen. Dabei beträgt das Kreditvolumen pro Unternehmen bis zu drei Monatsumsätze des Jahres 2019 (maximal EUR 800.000 für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern und maximal EUR 500.000 für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50 Mitarbeiter). Der Kredit wird zu einem Zinssatz von 3% bei einer Laufzeit von zehn Jahren gewährt. Der KfW Schnellkredit kann nach Genehmigung durch die EU-Kommission starten.
Der Bund spannt zudem über deutsche Großunternehmen einen Rettungsschirm. Ziel des Wirtschaftsstabilisierungsfonds („WSF“) ist es, Liquidität und Solvabilität von Unternehmen zu gewährleisten, die vor der Pandemie gesund und wettbewerbsfähig waren. Hierzu verfügt der WSF über zwei sich ergänzende Instrumente: Durch Garantien soll das Vertrauen der Marktteilnehmer in die Werthaltigkeit der garantierten Schuldtitel und Verbindlichkeiten der Unternehmen gestärkt werden, um Liquiditätsengpässe zu beheben und die Refinanzierung am Kapitalmarkt zu unterstützen. Unternehmen, die eine Stärkung der Eigenkapitalbasis benötigen, kann darüber hinaus Zugang zu Mitteln des WSF eingeräumt werden. Der WSF kann sich so an der Rekapitalisierung von Unternehmen beteiligen, z.B. gegen Leistung einer Einlage Anteile oder stille Beteiligungen erwerben. Beide Instrumente sollen der Kommission notifiziert werden.
Der WSF belegt, dass der Bund die Gefahr eines „Ausverkaufs“ mit erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt sieht. Diese Systemrelevanz vorausgesetzt sind Unternehmen antragsberechtigt, die in den letzten beiden bereits bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2020 mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt haben:
Überdies fallen Start-ups mit einem Unternehmenswert von über EUR 50 Millionen unter den Rettungsschirm. Unternehmen, die Stabilisierungsmaßnahmen des WSF in Anspruch nehmen, müssen die Gewähr für eine solide und umsichtige Geschäftspolitik bieten. Sie sollen insbesondere einen Beitrag zur Stabilisierung von Produktionsketten und zur Sicherung von Arbeitsplätzen leisten. Zusätzlich soll auf die Zahlung von Boni und Dividenden verzichtet werden.
Wir unterstützen Sie gern, das passende Förderinstrument zu finden und prüfen die EU beihilferechtliche Compliance in Ihrem Einzelfall. Obwohl es in erster Linie Aufgabe des Staates ist, sicherzustellen, dass keine unzulässigen staatlichen Beihilfen gewährt werden, stehen Unternehmen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs selbst in der Pflicht, die Beihilferelevanz einer Maßnahme zu prüfen. Dies liegt im eigenen Unternehmensinteresse. Unzulässige Beihilfen müssen rückwirkend für einen Zeitraum von zehn Jahren verzinslich zurückgezahlt werden. Vertrauensschutz wird nicht gewährt. Aus diesem Grund ist es notwendig, dass Unternehmen mit den rechtlichen Anforderungen und Beschränkungen für die Gewährung staatlicher Beihilfen vertraut sind – nicht nur in Zeiten von COVID-19.
Wir empfehlen, die Entwicklungen in Brüssel und Berlin weiter aufmerksam zu verfolgen. Mit Blick auf die dynamische Situation kann sich der Rechtsrahmen in den kommenden Tagen, Wochen und Monaten weiterentwickeln. Bleiben Sie mit Dentons informiert. Auf Basis unserer (fach-)übergreifenden Expertise und unserer langjährigen Erfahrung beweisen wir als multidisziplinäres Team („eingespielte teamübergreifende Zusammenarbeit“, JUVE Handbuch 2019/2020) in der Krise – und darüber hinaus – eine jederzeit flexible und dem dynamischen Ausbruchsgeschehen Rechnung tragende Beratung. Dabei legen wir besonderen Wert auf eine lückenlose und schnelle Informationspolitik, die wir u.a. über Webinare und Online-Beratung sicherstellen.
Unaufgeforderte E-Mails und andere Informationen, die Dentons erhält, werden nicht vertraulich behandelt, können an Dritte weitergegeben werden, erhalten möglicherweise keine Antwort und schaffen keine Anwalt-Mandanten-Beziehung. Wenn Sie noch kein Mandant von Dentons sind, schicken Sie uns bitte keine vertraulichen Informationen.
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