Mit beängstigender Schnelligkeit bringt COVID-19 das öffentliche wie das private Leben zum Stillstand. Noch ist das ganze Ausmaß der wirtschaftlichen Corona-Folgen nicht absehbar. Das Vergaberecht als notwendiges Handlungsinstrument zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit Deutschlands und der Daseinsvorsorge ist von COVID-19 freilich ebenso infiziert wie alle anderen Lebens- und Rechtsbereiche. Denn die weltweiten Lieferketten von Waren und Gütern sind unterbrochen, Schulen geschlossen und Veranstaltungen abgesagt.
Durch die vielfältigen Lieferkettenunterbrechungen, Quarantänemaßnahmen, behördlichen Schließungen oder Hamsterkäufe der Bevölkerung ist die öffentliche Verwaltung auf kommunaler, Landes- und Bundesebene plötzlich mit Lieferengpässen konfrontiert. Doch der Staat muss die Bevölkerung schützen und die Daseinsvorsorge in Krisenzeiten in vollem Umfang sicherstellen. Welche Handlungsmöglichkeiten und rechtlichen Lösungen bietet das Vergaberecht zum Umgang mit COVID-19?
Aufgrund äußerster, nicht vorhersehbarer Dringlichkeit können öffentliche Auftraggeber ihren Bedarf (z.B. an Medikamenten; Corona-Tests etc.) in Zeiten von COVID-19 ausnahmsweise über das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb im Wege der Direktvergabe decken. Die Mindestfristen der Regelverfahren sind unter den besonderen Umständen nicht adäquat.
Das Bundeswirtschaftsministerium hat dazu mit einem aktuellen Rundschreiben vom 19. März 2020 (Az. 20601/000#003) klargestellt, dass die aktuelle Krisensituation eine zwingende Dringlichkeit im Sinne von § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV begründet, die im Oberschwellenbereich sowohl bei der Beschaffung von Gütern und Leistungen zur Bekämpfung der Pandemie (insbesondere medizinisches Material) als auch bei Gütern zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung (etwa bei Equipment für Home Office) ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gestattet. Je nach Lage des Falles kann dabei auch ein Verfahren mit nur einem Anbieter durchgeführt werden; zudem können soweit erforderlich kürzeste Fristen gesetzt werden (bis zu 0 Tagen).
Im Unterschwellenbereich kann aus dem gleichen Grund eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb nach § 8 Abs. 4 Nr. 9 UVgO durchgeführt werden. Auch dabei kann, wenn die Umstände des Falles es erfordern, gemäß § 12 Abs. 3 UVgO auch nur ein einziges Unternehmen angesprochen werden.
Darüber hinaus sind Verlängerungen und Erweiterungen bestehender Verträge nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GWB (im Unterschwellenbereich in Verbindung mit § 47 Abs. 1 UVgO) möglich, wenn der Gesamtcharakter des Vertrags nicht verändert und die Wertgrenze von 50 % des ursprünglichen Auftragsvolumens nicht überschritten wird.
Unternehmen können gegenüber dem Auftraggeber wohl eine angemessene Verlängerung der Ausführungsfristen infolge höherer Gewalt verlangen. Bei dauerhaftem Leistungsausfall kommt es zur gegenseitigen Leistungsbefreiung (§§ 275 Abs. 1 BGB, 326 Abs. 1 BGB). Verschuldensbasierte Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz/Vertragsstrafe scheiden indes wegen höherer Gewalt ebenso aus wie die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung. Gleiches gilt für den Verfahrensausschluss nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB.
Auf Basis unserer (fach-)übergreifenden Expertise und unserer langjährigen Erfahrung beweisen wir als multidisziplinäres Team („eingespielte teamübergreifende Zusammenarbeit“, JUVE Handbuch 2019/2020) in der Krise – und darüber hinaus – eine jederzeit flexible und den Bedürfnissen unserer Mandanten entsprechende Rechtsberatung. Dabei legen wir besonderen Wert auf eine lückenlose und schnelle Informationspolitik, die wir u.a. über Webinare und Online-Beratung sicherstellen.
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