Die globale Ausbreitung des Corona-Virus führt zu einer gravierenden Beeinträchtigung von Realwirtschaft und Lieferketten. Zu den haftungsrechtlichen Problemen der Corona-Krise – Force Majeure, Unmöglichkeit sowie die Störung oder gar den Wegfall der Geschäftsgrundlage – ist bereits viel geschrieben worden.
„In erster Linie geht es darum, den Betrieb mit allen Kräften aufrecht zu halten.“
Wenig Beachtung verdient bislang die Vermeidung von Haftung und Streitigkeiten durch proaktive Vertragsgestaltung. Die Beeinträchtigung von mehrgliedrigen Lieferketten betrifft nicht nur ein einzelnes, sondern zumeist mehrere oder gar alle Unternehmen der Lieferkette. Der Lieferant kann nicht liefern, der Kunde nicht annehmen. Die üblichen vertraglichen Regelungen zu Force Majeure sind in solchen Situationen unzureichend und für die Beteiligten nicht handhabbar. Übliche Force Majeure-Klauseln funktionieren, wenn ein Land oder eine bestimmte Region von einem Ereignis betroffen ist, nicht aber bei weltweiten Auswirkungen. Für Streitigkeiten über den Umgang mit Force Majeure-Klauseln hat in der gegenwärtigen Situation jedoch kaum jemand Zeit und Ressourcen. Es geht vielmehr darum, den Betrieb mit allen Kräften aufrecht zu halten.
Das Ziel einer proaktiven Vertragsgestaltung ist es, Regelungen für den Umgang mit den Auswirkungen der Corona-Krise zu treffen. Diese Regelungen sollten nicht nur den Status Quo abbilden, sondern auch mögliche Verbesserungen und Verschlechterungen der Situation. Zu den Verbesserungen zählt insbesondere das Wiederhochfahren der Produktion und die Rückkehr zur Normalität bei Beendigung der Krise.
Die konkrete vertragliche Gestaltung hängt im Wesentlichen von den bestehenden vertraglichen Vereinbarungen ab. In Betracht kommen etwa Nachtragsvereinbarungen, welche die bestehenden Verträge dauerhaft anpassen. Ebenso denkbar sind Übergangsvereinbarungen, welche die bestehenden Verträge suspendieren und an deren Stelle gelten. Wichtige inhaltliche Regelungen sind beispielsweise die (Neu-)Verteilung von Kosten und Risiken insbesondere für Beschaffung von Ersatzlieferungen oder Lagerkapazitäten, die schrittweise Rückkehr zur Normalität nach Beendigung der Krise, besondere Kooperations- und Rücksicht-nahmepflichten oder die vorübergehende Nichtanwendung der Force Majeure-Klauseln. Ebenso wichtig sind Regelungen zur Durchsetzung der vertraglichen Verpflichtungen für den Fall, dass es zu Einschränkungen bei Gerichten kommt.
Wichtig ist, die proaktive Vertragsgestaltung frühzeitig anzugehen. Die meisten Force Majeure-Klauseln sehen Kündigungsrechte vor, wenn die Force Majeure-Situation eine bestimmte Zeit lang anhält – üblich sind 30 bis 90 Tage. Teilweise besteht ein Kündigungsrecht auch schon dann, wenn nur zu erwarten ist, dass die Force Majeure-Situation einen bestimmten Zeitraum lang anhalten wird. Dann ist besondere Eile geboten.
Wir unterstützen Sie bei der Prüfung Ihrer Möglichkeiten, bei der Vertragsgestaltung und in Verhandlungen mit Ihren Vertragspartnern. Sprechen Sie uns gerne an.
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