Aktualisiert am 6. April 2020
Am 27. März 2020 wurde das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz („COVInsAG“) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, nachdem es vom Bundestag beschlossen wurde und der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt hat. Das COVInsAG tritt rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft und sieht eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zunächst bis zum 30. September 2020 vor. Das COVInsAG ist ein Regelungsbestandteil des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht. Ziel des Gesetzes ist es, Unternehmen zu schützen, die infolge der Ausbreitung des neuartigen SARS-CoV-2-Virus in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Die rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft getretenen Regelungen des COVInsAG sollen die Fortführung solcher Unternehmen ermöglichen und den organschaftlichen Vertretern Zeit geben, die Insolvenzreife zu beseitigen.
Der massive Anstieg der Infektionen mit dem neuartigen SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) und die damit im Zusammenhang stehenden staatlichen Einschränkungen führen in fast sämtlichen Wirtschaftszweigen zu wirtschaftlichen Schäden. Betroffenen Unternehmen und deren Organen stellen sich die Frage, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, und sie deshalb – zur Vermeidung von zivil- und strafrechtlicher Haftung – einen Insolvenzantrag stellen müssen.
Die Bundesregierung stellt Unternehmen, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Epidemie in Zahlungsschwierigkeiten geraten, zwar verschiedene Instrumente zur Stützung der Liquidität zur Verfügung. Ob derartige Hilfen jedoch rechtzeitig innerhalb der (höchstens) dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht bei den Unternehmen ankommen, kann aus organisatorischen und administrativen Gründen nicht sichergestellt werden. Im Übrigen ist aufgrund der bestehenden Unsicherheiten die Bereitschaft zur Vergabe von Sanierungskrediten oder Gesellschafterdarlehen gebremst und die Fortsetzung von Geschäftsbeziehungen durch eine drohende Insolvenz und die damit für einen Geschäftspartner einhergehenden Anfechtungsrisiken gefährdet. Genau hier setzt das COVInsAG an.
Gemäß § 1 S. 1 COVInsAG wird die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Die Aussetzung greift nur dann nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Dabei wird zugunsten des (anderenfalls) antragspflichtigen Unternehmens vermutet, dass die Antragspflicht ausgesetzt ist, wenn dieses nicht bereits am 31. Dezember 2019 zahlungsunfähig war. Die Vermutung ist widerleglich. Werden Insolvenzanträge von Gläubigern zwischen dem 28. März 2020 und dem 28. Juni 2020 gestellt, wird gem. § 3 COVInsAG ein Insolvenzverfahren nur eröffnet, wenn der Eröffnungsgrund bereits am 1. März 2020 vorlag. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht begründet jedoch keine fiktive Beseitigung der materiellen Insolvenzreife. Deshalb schließt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach § 1 S. 1 COVInsAG nicht aus, dass ein Schuldner „freiwillig“ ein Insolvenzverfahren, beispielweise in Form der Eigenverwaltung, einleitet.
Ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt, sieht § 2 COVInsAG weitere Privilegierungen für die Geschäftsführung (Vorstand, Geschäftsführer), Gesellschafter, Banken und Geschäftspartner vor:
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird darüber hinaus gemäß § 4 COVInsAG ermächtigt, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis höchstens zum 31. März 2021 zu verlängern, wenn dies aufgrund fortbestehender Nachfrage nach verfügbaren öffentlichen Hilfen, andauernder Finanzierungsschwierigkeiten oder sonstiger Umstände geboten erscheint.
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