Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sondersitzung am 7. September 2021 beschlossen, die derzeit aufgrund der COVID-19-Pandemie geltenden Sonderregelungen für virtuelle Hauptversammlungen zu verlängern. Damit bleibt es Aktiengesellschaften, Europäischen Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien möglich, Hauptversammlungen bis einschließlich 31. August 2022 ohne physische Präsenz ihrer Aktionäre abzuhalten. Die bisherigen Sonderregelungen gelten für diesen Zeitraum fort, ohne inhaltliche Änderungen.
Unternehmen sollten allerdings sorgfältig abwägen, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen – oder in Zukunft die Hauptversammlung wieder als Präsenzversammlung durchführen, sofern dies nach den jeweils geltenden Regelungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie möglich ist. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollten Hauptversammlungen im Einzelfall nur dann virtuell abgehalten werden, wenn es „unter Berücksichtigung des konkreten Pandemiegeschehens und im Hinblick auf die Teilnehmerzahl der jeweiligen Versammlung erforderlich erscheint“.
Wie „virtuell“ die kommende Hauptversammlungssaison wird, hängt vor diesem Hintergrund ganz wesentlich vom weiteren Pandemie-Verlauf ab. Entscheiden sich Unternehmen dazu, ihre Hauptversammlung weiter rein virtuell abzuhalten, ist aber jedenfalls anzuraten, diese Entscheidungen sorgfältig zu begründen und zu dokumentieren. Wer stattdessen zur Präsenzversammlung zurückkehren will, kommt nicht umher, frühzeitig Vorkehrungen zu treffen, insbesondere um Gefahren für die Gesundheit der Teilnehmer zu minimieren und den vor Ort geltenden Vorgaben für die Abhaltung einer Präsenzveranstaltung zu genügen.
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