Jüngste Veröffentlichungen des Bundeskartellamts - die Pressemitteilung und weitere Informationen finden Sie hier - lassen darauf schließen, dass im Einzelfall bereits bei der Gebrauchsüberlassung von Vermögenswerten eine diesbezügliche Anmeldepflicht bestehen kann (vorausgesetzt, dass die Umsätze des Erwerbers und die Umsätze, welche den Assets zugerechnet werden können, die einschlägigen Schwellenwerte des GWB übersteigen).
Der vom Bundeskartellamt entschiedene Fall betraf einen Leasingvertrag zwischen Lufthansa und Air Berlin über 38 Flugzeugen mitsamt Cockpit-Crew und Kabinenpersonal im Rahmen einer sechsjährigen Laufzeit mit bestimmten Verlängerungsoptionen. Die operative Verantwortung für Flugbetrieb, Crewplanung, Wartung, Schäden Dritter sowie für die Versicherung verblieb beim Leasinggeber, d.h. bei Air Berlin (sog. wet lease). Air Berlin wiederum hatte die Flugzeuge dry, also ohne zusätzliche Dienstleistungen, von den dahinterstehenden Leasinggebern geleast. Nachdem das Vorhaben „vorsorglich“ angemeldet worden war, gab es das Bundeskartellamt innerhalb der Monatsfrist frei.
Es ist nicht ungewöhnlich, dass das Bundeskartellamt den Erwerb wesentlicher Vermögensteile (das können auch immaterielle Vermögensgegenstände wie IP-Rechte sein) als anmeldepflichtigen Zusammenschluss charakterisiert, wenn die einschlägigen Umsatzschwellen erreicht werden. Dies betrifft jedoch regelmäßig den Erwerb des Vollrechts. Vorliegend ging es jedoch nicht um den Erwerb des Vollrechts, sondern um eine Gebrauchsüberlassung. Diesbezüglich hatte auch Lufthansa vorgetragen, dass mangels „Erwerb“ keine Anmeldepflicht bestehe. Diese Auffassung wurde auch von der Europäischen Kommission unterstützt.
Das Bundeskartellamt sah das jedoch anders. Zwar ließ es offen, ob ein anmeldepflichtiger Zusammenschluss vorlag (da man „vorsorglich“ angemeldet hatte, musste das nicht entschieden werden), ließ jedoch durchblicken, dass es zu einer Anmeldepflicht tendiert. Es argumentierte, dass der Erwerb des Vollrechts nicht zwingend sei und der Leasingvertrag atypisch lang sei (6 Jahre), da er den typischen Streckenplanungshorizont von Fluggesellschaften übersteige. Zudem sei der Erwerb auch wesentlich, da die Lufthansa fast ein Viertel der Flotte von Air Berlin übernehme und damit die eigene Flotte um sieben Prozent wachse. Dies reiche aus, um in die Marktstellung von Air Berlin einzutreten. Abgesichert werde dies dadurch, dass Lufthansa mehrere Flugzeuge später gänzlich erwerben bzw. die dry lease-Verträge der Air Berlin übernehmen wolle.
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