Die 9. GWB-Novelle tritt am 09. Juni in Kraft – und mit ihr wichtige Änderungen in den Bereichen Kartellrecht, Fusionskontrolle und kartellrechtliche Schadensersatzklagen.
Über die bisherigen Umsatzschwellen hinaus besteht mit dem neuen zusätzlichen Schwellenwert ggf. auch dann eine Anmeldepflicht, wenn ein beteiligtes Unternehmen weniger als EUR 5 Mio. in Deutschland erzielt hat, der Transaktionswert aber mehr als EUR 400 Mio. beträgt und die Transaktion ausreichende Inlandsauswirkungen hat.
Mit der 9. GWB-Novelle wird die EU-Kartellschadensersatzrichtlinie umgesetzt. Über die bereits vorhandenen Regelungen zur privaten Schadensersatzdurchsetzung im deutschen Recht hinaus betreffen die wichtigsten Neuerungen insbesondere:
In Abweichung von Grundsätzen des OWiG und des Gesellschaftsrechts, wonach nur die Tätergesellschaft – d.h. die juristische Person, deren Leitungspersonen einen Kartellverstoß begangen haben – für Kartellordnungswidrigkeiten haftet, können in Zukunft Mutterunternehmen direkt für Kartellrechtsverstöße ihrer Tochterunternehmen haften. Die Haftung besteht unabhängig davon, ob die Angestellten/Organe der Muttergesellschaft an dem Kartell beteiligt waren oder auch nur davon wussten. Das gleiche gilt für Gesamtrechtsnachfolger. Selbst bei einer Einzelrechtsnachfolge (asset deal) haftet der Erwerber, wenn die wirtschaftliche Identität erhalten bleibt (wirtschaftliche Nachfolge). Ratio der Gesetzesänderung sind die Schließung der sog. „Wurst-Lücke“ (ein Wurst-Kartellant hatte durch Umstrukturierungen eine Buße von 128 Mio. Euro vermieden) sowie eine Angleichung an das EU-Recht – für Bußgelder der Europäischen Kommission ist die Konzernhaftung schon länger anerkannt.
Es wird klargestellt, dass kartellrechtliche Vorschriften auch bei „kostenlosen“ Leistungen (z.B. Whatsapp) gelten. Zudem werden die besonderen Merkmale von mehrseitigen Märkten, Daten und Netzwerken aufgenommen.
Pressekooperationen im verlagswirtschaftlichen Bereich (nicht im redaktionellen Bereich) sind vom Kartellverbot ausgenommen. Von der Fusionskontrolle befreit sind unter bestimmten Voraussetzungen Transaktionen zwischen Mitgliedern einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe (z.B. Sparkassen-Finanzgruppe).
Nach den Diskussionen und der Kritik rund um das Edeka/Tengelmann-Verfahren werden die Vorschriften zur Ministererlaubnis ergänzt. Insbesondere werden Fristen detaillierter geregelt. Zudem wird das BMWi Verfahrensleitlinien erlassen.
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