Im Zuge der anstehenden Markenrechtsreform hat die Bundesregierung ihren Gesetzesentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Angleichung der Markenrechtsvorschriften vorgelegt.1 Das Markenmodernisierungsgesetz (MaMoG) verfolgt dabei in Übereinstimmung mit der europäischen Markenrechtsreform im Kern die folgenden übergeordneten Ziele:
Der Großteil der neuen Regelungen soll zum 14. Januar 2019 in Kraft treten, wobei für einzelne Regelungen abweichende zeitliche Vorgaben bestehen.
Nach Inkrafttreten des Gesetzes wird das Erfordernis der grafischen oder visuellen Darstellbarkeit von schutzfähigen Zeichen bei der Eintragung einer Marke zukünftig keine Schutzvoraussetzung mehr darstellen (bisher § 8 Abs.1 MarkenG). Analog zu den Regelungen in der Unionsmarkenverordnung sieht die neue Regelung nunmehr vor, dass in § 8 Abs.1 MarkenG alle Marken zur Eintragung zugelassen werden, die im Markenregister derart dargestellt werden können, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Markenschutzes „klar und eindeutig bestimmen können“. Welche Anforderungen an dieses weit gefasste Kriterium zu stellen sind, bleibt abzuwarten. Auch ist noch unklar, ob der Wegfall des Erfordernisses der grafischen Darstellbarkeit zur Entstehung von Geruchs- und oder Audiomarken führen wird. Im Gesetzesentwurf heißt es hierzu: „Die grafische Darstellbarkeit wird durch ein flexibles Kriterium ersetzt, das insbesondere für unkonventionelle Markenformen rechtssichere Darstellungsformen bietet.“ Im Lichte dessen sowie in Anbetracht der fortschreitenden Digitalisierung sind derartige neue Markenformen durchaus als wahrscheinlich anzusehen. Dies zeigt auch die praktische Diskussion, beispielsweise der Geruchsmarken auf europäischer Ebene.2
Eine weitere Neuerung stellt die Implementierung der Gewährleistungsmarke in das deutsche Markenrecht dar. Im Vergleich zur Individualmarke steht bei der Gewährleistungsmarke nicht die Herkunftsfunktion (d.h. die Zuordnung einer Ware oder Dienstleistung zu einem Hersteller), sondern die Garantiefunktion (d.h. die Gewährleistung bestimmter Eigenschaften durch eine unabhängige Seite) im Vordergrund. Der Inhaber der Marke garantiert durch die Gewährleistungsmarke beispielsweise das Material, die Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleitungen ebenso wie die Qualität, Genauigkeit oder andere relevante Eigenschaften der Waren. Neben weiteren Erfordernissen kann die Gewährleistungsmarke jedoch nur von Anmeldern angemeldet werden, die keine Tätigkeit ausüben, die die Lieferung oder Erbringung von Waren oder Dienstleistungen umfasst, für die eine Gewährleistung besteht. Ziel der Gewährleistungsmarke ist es, unabhängigen Zertifizierungsunternehmern markenrechtlichen Schutz für ihre Gütesiegel oder Prüfzeichen zuzusichern. Der Gesetzgeber trägt mit der Einführung der Gewährleistungsmarke der Bedeutung von Gütezeichen für die Wirtschaft Rechnung und gesteht diesen einen eigenen rechtlichen Schutz zu.
Nach bisher geltendem Recht ist das Verfahren zur Löschung einer entgegen §§ 3, 7 und/oder 8 Markengesetz („MarkenG“) eingetragenen Marke (§ 50 MarkenG; z.B. aufgrund fehlender Unterscheidungskraft) ein reines Amtsverfahren. Ein Vorgehen im Klageverfahren sieht das MarkenG nicht vor. Der Verfall einer Marke mangels rechtserhaltender Benutzung (§ 49 MarkenG) sowie wegen Nichtigkeit aufgrund des Bestehens älterer Rechte (§ 51 MarkenG - relative Schutzhindernisse) kann hingegen lediglich mittels einer Klage vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (§ 55 Abs.1 MarkenG).
In Folge der neuen Regelungen können Verfallsgründe und auch nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens relative Nichtigkeitsgründe im Amtsverfahren geltend gemacht werden. Hierdurch werden die Kompetenzen beim DPMA gebündelt. Dennoch soll es demjenigen, der die Löschung einer Marke aufgrund von Verfall oder des Bestehens älterer Rechte ersucht, wie bisher möglich sein, diese auch vor einem Zivilgericht einzuklagen. Dem Kläger bzw. Antragsteller steht es somit im Ergebnis frei, ob er die Löschung gem. § 49 oder § 51 MarkenG beim DPMA oder vor einem ordentlichen Gericht führen möchte. Im Hinblick auf die höheren Kosten eines gerichtlichen Verfahrens ist jedoch zu erwarten, dass die meisten Verfahren künftig dort geführt werden.
Der Gesetzesentwurf sieht ein Inkrafttreten der in diesem Abschnitt dargestellten Regelung erst zum 01.05.2020 vor. Auf diese Weise soll dem DPMA die Möglichkeit gegeben werden sich angemessen auf die erhöhten Anforderungen vorbereiten zu können.
Eine weitere Änderung betrifft die Rechte von Markeninhabern in Bezug auf unter zollamtlicher Beobachtung stehenden Waren. Derzeit ist es Markeninhabern lediglich möglich, die Ein- und Ausfuhr solcher Waren zu verbieten, wenn diese schutzrechtsverletzend sind.
Die Verbringung solcher Waren aus Drittländern und deren Durchfuhr aus Drittländern sowie die Beförderung in der EU stellt hiernach nur dann eine Schutzrechtsverletzung dar, wenn nachgewiesen ist, dass sie dazu bestimmt sind in der EU in den Verkehr gebracht zu werden.
Der Gesetzgeber versucht diese Lücke im Rechtsschutz der Markeninhaber zu schließen, indem er ihnen gestattet, im Wege der Grenzbeschlagnahme auch gegen solche Transitware vorzugehen, wenn die betreffenden Waren, einschließlich ihrer Verpackungen aus Drittstaaten stammen, und ohne Zustimmung eine Marke oder geschäftliche Bezeichnung aufweisen, die mit der für derartige Waren eingetragenen Marke identisch ist oder in ihren wesentlichen Aspekten nicht von dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung zu unterscheiden ist (§ 14a des neuen MarkenG).
Zugleich regelt die Vorschrift ein Erlöschen des Verbotsrechts für den Fall, dass der zollrechtliche Anmelder oder der Besitzer der Waren nachweist, dass der Inhaber der eingetragenen Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Waren im endgültigen Bestimmungsland zu untersagen. Den Markeninhabern wird somit ein weiteres effektives Mittel gegen die weiterhin steigende Zahl der Produktpiraterie-Fälle zur Verfügung gestellt, welches es ihnen ermöglicht auch in Deutschland u. a. gegen Durchfuhr, Umladung, Lagerung oder vorübergehende Verwahrung schutzrechtsverletzender Transitwaren vorzugehen.
Die vorbezeichneten Regelungen sollen bereits unmittelbar mit Inkrafttreten des Gesetzes gelten.
Derzeit liegt der Gesetzesentwurf verschiedenen Ausschüssen des Bundestages zur Überprüfung vor.3 Diese können weitere Änderungen an dem Gesetzesentwurf vornehmen, so dass die aktuelle Fassung des Gesetzesentwurfs aller Wahrscheinlichkeit nach noch nicht die endgültige Fassung des Gesetzes darstellt. Die Gestaltungsfreiheit der Ausschüsse wird jedoch durch die Mindestanforderungen der Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken begrenzt.
Unaufgeforderte E-Mails und andere Informationen, die Dentons erhält, werden nicht vertraulich behandelt, können an Dritte weitergegeben werden, erhalten möglicherweise keine Antwort und schaffen keine Anwalt-Mandanten-Beziehung. Wenn Sie noch kein Mandant von Dentons sind, schicken Sie uns bitte keine vertraulichen Informationen.
Die Seite, die Sie besuchen wollten, ist in der von Ihnen ausgewählten Sprache nicht verfügbar. Sie wurden auf einen entsprechenden Bereich unserer Webseite weitergeleitet.
Sie werden jetzt von der Dentons Website zur englischen $redirectingsite Website weitergeleitet. Wenn Sie fortfahren möchten, klicken Sie bitte auf Annehmen.
Sie werden jetzt von der Dentons Website zur Beijing Dacheng Law Offices, LLP Website weitergeleitet. Wenn Sie fortfahren möchten, klicken Sie bitte auf Annehmen.