Die Verhandlungen über den Ausstieg Großbritanniens aus der EU sind ein großes Stück vorangekommen. In einer ersten Entwurfsfassung des Vertrages wurden auch Übergangsregelungen für geistige Eigentumsrechte formuliert. Auf Ebene der Unterhändler ist der Wortlaut zum Teil fertig verhandelt – unter dem Vorbehalt rechtstechnischer Änderungen. Ein Teil des Textes, der auf dem Vorschlag der EU beruht, ist jedoch noch nicht abschließend mit Großbritannien abgestimmt worden.
Wenngleich also noch nicht alles „beschlossene Sache“ ist, zeichnet sich eine klare Richtung hinsichtlich der Behandlung von EU-Marken ab. Bis zum Inkrafttreten der Änderungen existiert eine Übergangszeit bis 2020 in der die aktuellen Regeln weiter bestehen – bis zum 31.12.2020: Ab diesem Datum gelten Übergangsregelungen für EU-Marken. Die wichtigsten Punkte haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst:
Hinsichtlich Benutzung und Benutzungsschonfrist gibt es eine Regelung, die besagt, dass eine durch den Brexit entstandene UK-Marke nicht „aufgrund von Nichtbenutzung im UK vor dem Stichtag“ angegriffen werden kann. Das bedeutet, dass nicht sofort nach dem Stichtag die neu entstandenen UK-Markenrechte angegriffen werden können, die gegebenenfalls vor dem Stichtag nur in anderen EU-Staaten rechtserhaltend benutzt wurden. Es ist aber noch unklar, ab wann stattdessen der Benutzungszwang für die neu entstandenen Marken in UK gilt. Hier muss abgewartet werden, was die britische Regierung beschließt.
Für bekannte Marken gilt, dass die in der EU erworbene Bekanntheit bis zum Stichtag anerkannt wird. Ab dem Stichtag wird die Bekanntheit dann auf Grundlage der Benutzung in UK bemessen.
Der Vertragsentwurf enthält des Weiteren die Zusicherung, dass das UK dafür Sorge tragen wird, dass die Inhaber von internationalen Marken mit Schutzbenennung der EU weiterhin im UK Schutz genießen. Da es sich bei solcherlei Schutzbenennungen, auch wenn Sie über die WIPO (World Intellectual Property Organization) als Bündelanmeldung vorgenommen wurden, um eine echte EU-Marke handelt, müssten folglich alle oben genannten Regelungen analog gelten. Da es sich bei der WIPO aber um eine von der EU unabhängige, völkerrechtliche Organisation handelt, muss an dieser Stelle das UK selbst gegenüber der WIPO eine konkrete Regelung für die Brexit-Folgen finden. Zumindest wird sich die britische Regierung wohl im Vertrag verpflichten, die Inhaber von EU-Schutzbenennungen nicht zu benachteiligen.
Auch wenn der Vertragsentwurf in der vorliegenden Form eine gewisse Rechtssicherheit zu bieten scheint, sollten wir nicht vergessen, dass das Verhandlungsergebnis noch nicht zu Hundert Prozent sicher ist. Die Lücke in der Regelung zur Benutzungsschonfrist und der Handlungsbedarf hinsichtlich der Schutzbenennungen über die WIPO sprechen dafür, bei Neuanmeldungen weiterhin eine UK-Marke parallel anzumelden oder über die WIPO parallel zu benennen – so behalten Sie als Markeninhaber/in Klarheit und sind nicht von der späteren Auslegung eines unter Hochdruck verhandelten Vertrags abhängig.
Wir werden den Fortgang der Verhandlungen weiter beobachten und Sie informieren. - Bei Fragen rund um das Thema “gewerbliche Schutzrechte und der Brexit“ stehen wir Ihnen gerne zur Seite.
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