Am 1. August 2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz („TraFinG“) in Kraft getreten, wodurch insbesondere die Rechtsvorschriften bezüglich der Mitteilungspflichten zum Transparenzregister im Geldwäschegesetz („GwG“) ein weiteres Mal verschärft worden sind.
Das TraFinG soll die Voraussetzung für die Vernetzung von Transparenzregistern in Europa schaffen. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, dass die Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten vollumfänglich dem jeweiligen Transparenzregister zu entnehmen sind. Bisher waren börsennotierte Gesellschaften sowie Rechtseinheiten, deren wirtschaftlich Berechtigte öffentlichen Registern zu entnehmen sind, wie juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, nicht verpflichtet, Mitteilungen zum Transparenzregister zu machen. Diese Privilegierung fällt nunmehr weg. Dadurch wird das Transparenzregister zum Vollregister, das einen umfassenden Datenbestand aller Transparenzpflichtigen enthält.
Den aufgrund der bisher geltenden Mitteilungsfiktion nicht zur Mitteilung verpflichteten Rechtseinheiten sind jedoch – je nach Rechtsform – unterschiedliche Übergangsfristen eingeräumt worden, bis wann sie die Mitteilung zum Transparenzregister vorzunehmen haben:
Die Übergangsfristen gelten nur für solche Rechtseinheiten, die aufgrund der bisherigen Meldefiktion nicht zur Mitteilung verpflichtet waren. Für neu gegründete Rechteinheiten gleicher Rechtsformen gelten diese nicht.
Darüber hinaus sind die Bußgeldvorschriften wegen Verstößen gegen die Mitteilungspflichten jeweils für ein Jahr nach Ablauf der Übergangsfrist ausgesetzt, d.h. für
Auch sind bis zum 1. April 2023 keine Unstimmigkeitserklärungen aufgrund fehlender Eintragung im Transparenzregister vorzunehmen, wenn diese aufgrund der bisher geltenden Mitteilungsfiktion nicht hätten vorgenommen werden müssen.
Neben dem Vor- und Nachnamen, dem Geburtsdatum, dem Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses müssen nunmehr alle Staatsangehörigkeiten mitgeteilt werden.
Eine Mitteilungspflicht zum Transparenzregister traf ausländische Gesellschaften bisher nur im Falle eines Direkterwerbs einer inländischen Immobilie. Nunmehr hat eine Mitteilung auch dann zu erfolgen, wenn die ausländische Gesellschaft Anteile an einer Gesellschaft mit inländischem Grundeigentum erwerben will. Dies gilt auch für den Erwerb durch einen ausländischen Treuhänder.
Die Erstreckung der Mitteilungspflicht auf den Anteilserwerb hat auch Auswirkungen auf das Beurkundungsverbot nach § 10 Abs. 9 GwG. Dieses greift nun auch, wenn die ausländische Gesellschaft Hauptgesellschafterin der Eigentümergesellschaft werden soll (Erwerberin im Rahmen des Anteilserwerbs) und sie ihren Mitteilungspflichten nicht nachkommt.
Für eingetragene Vereine nach § 21 BGB erstellt die registerführende Stelle anhand der im Vereinsregister eingetragenen Daten eine Eintragung in das Transparenzregister, ohne dass es hierfür einer Mitteilung bedarf. Eine Mitteilung der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten muss nur dann erfolgen, wenn
Eine Eintragung durch die registerführende Stelle erfolgt erstmals zum 1. Januar 2023. Danach erfolgt die automatische Eintragung anlassbezogen.
Aufgrund des Wegfalls der Mitteilungsfiktionen sind nun deutlich mehr Rechtseinheiten verpflichtet, Mitteilung über ihre wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister zu machen.
Um Geldbußen und die Nennung des Unternehmensnamens auf der Seite des Bundesverwaltungsamtes als Aufsichtsbehörde zu vermeiden, sollten Unternehmen rechtzeitig die notwendigen Eintragungen in das Transparenzregister vornehmen (lassen).
Unternehmen sollten zudem Zuständigkeiten und Abläufe festlegen, um sicherzustellen, dass sie ihren Mitteilungspflichten („richtig“, „vollständig“ und „rechtzeitig“) genügen. Außerdem haben sie dafür zu sorgen, dass Änderungen in der Person des wirtschaftlich Berechtigten oder seiner Beteiligungen unverzüglich mitgeteilt werden.
Sollten Sie Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen gern für eine konkrete Beratung zur Verfügung. Auch nehmen wir für Sie die notwendigen Eintragungen vor.
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