Zum 1. Juli 2019 wurden mit dem Beschluss "Rulings mit internationalem Charakter“ die niederländische Steuerpraxis in Bezug auf internationale Vorabsprachen einheitlich festgelegt und deren Voraussetzungen verschärft. Damit wird dem Wunsch entsprochen, dass Steuersicherheit nur den Unternehmen geboten werden soll, die tatsächlich Betriebsaktivitäten in den Niederlanden haben oder beginnen wollen.
Niederländische Finanzbehörden können Steuerpflichtigen die Möglichkeit bieten im Vorhinein Vereinbarungen über die Auslegung bestimmter Steuervorschriften zu treffen. Diese Möglichkeit können sowohl nationale oder internationale Unternehmen, aber auch Privatpersonen in Anspruch nehmen. Wenn im Vorhinein durch eine Finanzbehörde eine bestimmte Auslegung der Steuervorschriften zugesichert wird, ist diese für das Finanzamt bindend und bietet daher Sicherheit auch für zukünftige Steuerberechnungen.
Der Beschluss vom 1. Juli 2019 bezieht sich ausschließlich auf Rulings mit internationalem Charakter.
Der Beschluss vom 19. Juni 2019, nr.2019/13003 sieht eine neue Finanzbehörde vor, das sogenannte College Internationale Steuersicherheit (“IFZ“), das die Einheitlichkeit der Ausführung und die Qualität der Vorvereinbarungen, den “Rulings“, gewährleisten soll. Alle Absprachen, die im Vorhinein von den jeweils zuständigen Finanzbehörden gemacht werden, müssen dem IFZ zur Genehmigung vorgelegt werden. Das IFZ erhält außerdem die Befugnis, als Ansprechstelle für ausländische Investitionen zu dienen, um als solche im Vorhinein Vereinbarungen in Bezug auf Steueraspekte für ausländische Investoren treffen zu können.
Der Beschluss legt abschließend fest, welche Steuerthemen unter welchen Voraussetzungen für ein Ruling oder Vorabsprache in Frage kommen.
Es muss sich dabei um Steuerfragen handeln, die einen internationalen Charakter haben und sich beispielsweise auf die Definition und Annahme einer Betriebsstätte oder auf hybride Finanzierungs- oder Rechtsformen beziehen. Außerdem können APAs, Advanced Pricing Agreements, oder die Annahme von Beteiligungsfreistellungen im Vorhinein beurteilt werden.
Im Beschluss werden ausdrücklich die Umstände festgelegt, bei denen keine Rulings möglich sind, beispielsweise:
Jedes Ruling bzw. jede Vorabsprache mit internationalem Charakter muss in einer anonymisierten Zusammenfassung veröffentlicht werden. Der Inhalt dieser Zusammenfassung umfasst den Sachverhalt und die wichtigsten Entscheidungsgründe, die dem Ruling zu Grunde liegen. Auch bei nicht zustande gekommenen Rulings, werden Sachverhalt und Gründe für die Abweisung in anonymisierter Form veröffentlich. Die Steuerpflichtigen dürfen in diesen Veröffentlichungen für Dritte nicht erkennbar sein.
Die Steuersicherheit, die mit einer Vorabsprache beabsichtigt ist, soll im Prinzip nur für fünf Wirtschaftsjahre gelten. Wenn Umstände eine Ausnahme rechtfertigen, kann eine maximale Laufzeit von zehn Jahren festgelegt werden, mit einer zwischenzeitlichen Überprüfung nach fünf Jahren.
Die Rulingpraxis hat in der Vergangenheit immer wieder, auch international, zu Kritik geführt, da der Eindruck entstanden war, dass mit Rulings bestimmte Unternehmen und Personen gegenüber anderen bevorzugt werden. Mit dem vorliegenden Gesetzesbeschluss wird nicht nur mehr Transparenz geboten, sondern auch versucht mit strengeren Voraussetzungen den entstandenen negativen Eindruck wegzunehmen.
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