Die Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Sachsen haben eine COVID-19-Testpflicht für Urlaubsrückkehrer eingeführt: Arbeitnehmer*innen die für einen Zeitraum von mindestens fünf Werktagen zum Urlaub oder aus anderen Gründen vom Dienst freigestellt waren, müssen am ersten Tag ihrer Rückkehr einen negativen COVID-19 Test vorlegen. Der Arbeitgeber muss diesen kontrollieren. Der Verstoß gegen die Test- bzw. Kontrollpflicht ist bußgeldbewehrt.
Die Testpflicht gilt bereits in beiden Bundesländern.
Die Testpflicht gilt in beiden Bundesländern für Arbeitnehmer, die für einen Zeitraum von mindestens fünf Werktagen hintereinander aufgrund von Urlaub und/oder vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben.
Am Tage ihrer Rückkehr müssen Arbeitnehmer bei ihrem Arbeitgeber einen Negativtestnachweis vorlegen. Für den Fall, dass Arbeitnehmer*innen den ersten Tag nach ihrer Rückkehr im Homeoffice arbeiten, ist das Testergebnis an dem ersten darauffolgenden „Bürotag“ vorzulegen. Alternativ können sich Arbeitnehmer*innen am Tage ihrer Rückkehr bei ihrem Arbeitgeber testen lassen.
Die Nachweispflicht gilt in beiden Bundesländern nicht für Arbeitnehmer*innen, die vollständig geimpft oder von einer COVID-19 Erkrankung vollständig genesen sind.
Arbeitnehmer*innen in NRW müssen den Negativnachweis entweder in Form eines Bürgertests oder Einrichtungstest erbringen. Erfolgt die Testung beim Arbeitgeber, muss diese durch geschultes Personal durchgeführt werden.
Entsprechendes gilt für Sachsen: Dort können Arbeitnehmer*innen einen Negativnachweis von einem „Leistungserbringer“ im Sinne der Coronavirus-Testverordnung vorlegen oder sich vor Ort beim Arbeitgeber durch qualifiziertes Personal testen lassen.
In beiden Bundesländern ist die Vorlage von selbstdurchgeführten Schnelltests nicht ausreichend.
Bei der Aktualität der Negativergebnisse unterscheiden sich die Vorgaben: Während in NRW ein 48 Stunden altes Testergebnis ausreicht, darf der Test in Sachsen nicht älter als 24 Stunden sein.
Wenngleich sich die Nachweis- oder Testpflicht in erster Linie an die Arbeitnehmer*innen richtet, sind auch Arbeitgeber gefordert.
Zwar sieht keine der Verordnungen eine ausdrückliche Kontrollpflicht des Arbeitgebers vor, allerdings gilt Vorsicht für Arbeitgeber in NRW: Nach der Coronaschutz-Verordnung NRW kann ein Bußgeld gegen den Arbeitgeber verhängt werden, wenn der Arbeitgeber die Kontrolle der Testnachweise bzw. der Testdurchführung nicht sicherstellt. Dadurch entsteht jedenfalls eine Kontrollpflicht durch die Hintertür.
Eine Meldepflicht des Arbeitgebers hinsichtlich Arbeitnehmern die ihrer Nachweispflicht nicht entsprechen sieht keine der Verordnungen vor.
Eine besondere Schwierigkeit liegt für Arbeitgeber darin, dass die Verordnungen nicht ausdrücklich dazu berechtigen, die Daten der Arbeitnehmer zum Zweck der Nachweis-Kontrolle zu verarbeiten. Gleichwohl muss der Arbeitgeber – jedenfalls in NRW – die Testkontrolle sicherstellen. So ist der Arbeitgeber beispielsweise nicht ausdrücklich dazu befugt, Protokoll über vorgelegte Tests oder Impfnachweise zu führen. Dies ist besonders kritisch, da es dabei zur Verarbeitung von besonders schützenswerten Gesundheitsdaten kommt.
Schon aus den Grundprinzipien der Datenschutz-Grundverordnung ergibt sich, dass die Arbeitgeber – so sie denn überhaupt zur Datenverarbeitung berechtigt sind – darauf achten müssen, personenbezogene Arbeitnehmerdaten nur im notwendigen Umfang zu verarbeiten. Arbeitgeber sind also gefordert, ein Kontrollsystem zu nutzen, dass sich schnell und unbürokratisch umsetzen lässt und gleichzeitig möglichst datensparsam betrieben werden kann. Es ist daher jedenfalls davon abzuraten Listen zu führen auf denen Vermerkt wird, welche Arbeitnehmer*innen nach dem Urlaub einen Testnachweis- und welche Arbeitnehmer*innen ein Immunisierungszertifikat (z.B. Impfnachweis) vorgelegt haben. Vielmehr ist es empfehlenswert, ein System einzusetzen, dass zwar einerseits die geforderte Kontrolle nachweislich sicherstellt aber andererseits keine umfangreiche Datenspeicherung erfordert. Auf diese Weise kommt ein Arbeitgeber nicht in den Bereich einer umfangreichen Speicherung von hoch sensiblen Gesundheitsdaten, die gerade in Pandemiezeiten ein besonderes Diskriminierungspotential besitzen.
Ein Reibungsloser Ablauf der Kontrolle wird es erforderlich machen, dass die Arbeitnehmer*innen vor Urlaubsantritt durch den Arbeitgeber darüber informiert werden, wie die Nachweispflicht nach Rückkehr erfüllt werden kann.
Sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber drohen Bußgelder. Kommt der/die Arbeitnehmer*in der Pflicht zum Negativnachweis nicht nach, droht für sie/ihn ein Bußgeld in Höhe von bis zu EUR 25.000.
Gleichfalls droht ein Bußgeld in vorgenannter Höhe – jedenfalls in NRW – auch für Arbeitgeber, wenn diese die Kontrolle der Test nicht sicherstellen.
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