Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 8. Juli 2025 (Az. 6 K 6040/22) entschieden, dass die treuhänderische Verwaltung von Betriebsvorrichtungen durch eine grundbesitzende Gesellschaft für eine Schwester(Betriebs)gesellschaft der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entgegensteht.
Die Klägerin, eine grundbesitzende GmbH, vermietete ein Einkaufszentrum. Bestandteil der Mietverträge waren auch sogenannte Betriebsvorrichtungen. Um die erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu erhalten, veräußerte die Klägerin diese Betriebsvorrichtungen an eine Schwester(Betriebs)gesellschaft. Gleichzeitig wurde ein unentgeltlicher Treuhandvertrag geschlossen, wonach die Klägerin die Betriebsvorrichtungen weiterhin im eigenen Namen, jedoch für Rechnung und Gefahr der Schwestergesellschaft, vermietete. Die hieraus erzielten Einnahmen leitete sie an die Schwestergesellschaft weiter.
Das Finanzgericht sah in diesem Vorgehen eine nicht privilegierte und damit gewerbesteuerlich schädliche Tätigkeit.
Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH die strenge Sichtweise bestätigt oder eine differenziertere Betrachtung zulässt.
Bei Anwendung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung ist für Immobiliengesellschaften ist besondere Vorsicht bei der vertraglichen Gestaltung im Zusammenhang mit Betriebsvorrichtungen geboten. Eine treuhänderische Verwaltung kann den Verlust der erweiterten Gewerbesteuerkürzung nach sich ziehen – mit erheblichen steuerlichen Folgen.
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