Die Welt steht still - Ihre Haftung möglicherweise nicht
Die weltweite Ausbreitung des neuen Corona-Virus und die von ihm verursachte Lungenkrankheit COVID-19 – von der WHO mittlerweile als Pandemie eingestuft – führt zu einer gravierenden Beeinträchtigung der bestehenden Wirtschafts- und Handelssysteme. Die globale Realwirtschaft, bestehende Geschäfts- und Vertragsbeziehungen und internationale Lieferketten werden gegenwärtig erschüttert oder brechen weg. Die Welt steht in Angesicht dieser Krise vielfach still. Zu Recht liegt das Hauptaugenmerk vieler Unternehmen auf der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs statt der Risikobewertung der existierenden Verträge. Allerdings bestehen vertragliche und gesetzliche Verpflichtungen und die diesbezüglichen Haftungsmechanismen weiter fort oder können jederzeit wiederaufleben. Ein ordnungsgemäßes Vertrags- und Risikomanagement ist trotz der gegenwärtigen Situation unabdingbar, um ein „böses Erwachen“ zu vermeiden. Zwar ist in der derzeitigen Ausnahmesituation eher weniger zu erwarten, dass durch die Corona-Krise bedingte Rechtsstreitigkeiten geführt werden. Gutes Risikomanagement bedeutet aber, sich auch für die Zeit nach der Krise zu wappnen. Denn spätestens dann wird jeder Marktteilnehmer – im Falle von Insolvenzen der Insolvenzverwalter – versuchen, Schäden und Verluste zu liquidieren.
Zur Bewertung von Haftungsrisiken und entsprechenden Handlungsoptionen kommt es maßgeblich auf das auf den Vertrag anwendbare Recht an. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Regelungen des deutschen Rechts sowie häufig anzutreffender Vertragsklauseln. Für Verträge, die nicht deutschem Recht unterliegen, finden Sie nach Ländern sortierte Informationen zu den Auswirkungen von COVID-19 auf Vertragsbeziehungen in unserem globalen COVID-19-Hub.
Sobald die operativen und rechtlichen Risiken einer Vertragsbeziehung identifiziert sind, empfehlen wir, die jeweiligen Vertrags- und Haftungsrisiken proaktiv zu gestalten (siehe dazu unseren Beitrag zur „Proaktiven Vertragsgestaltung in der Corona-Krise“). Im besten Fall können so nicht nur bestehende Risiken vermieden oder jedenfalls gemindert werden. Auch die bestehenden Geschäftsbeziehungen können gemeinsam und unter Vermeidung zukünftiger Streitigkeiten für alle Beteiligten in die „Nach-Corona-Zeit“ überführt werden.
Zur Bewertung der haftungsrechtlichen Risiken kommt es im Wesentlichen auf die vertraglichen Regelungen an. Denn viele Verträge mit langen Laufzeiten – beispielsweise Liefer-, (Anlagen-)Bau- oder Projektverträge – enthalten Klauseln zu höherer Gewalt (Force Majeure), zu Betriebsunterbrechungen oder ähnliche Regelungen (beispielsweise sog. Material Adverse Change (MAC) oder Material Adverse Effect (MAE)-Klauseln). Nur wenn der Vertrag die durch die COVID-19-Pandemie verursachten Umstände und deren Folgen nicht oder nicht abschließend regelt, ist ein Rückgriff auf die gesetzlichen Regelungen möglich. Die maßgeblichen Regelungen sind Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit (§ 275 BGB), Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), Nichtleistung (§ 281 BGB), Schuldnerverzug (§ 286 BGB) und Annahmeverzug (§ 293 BGB). Bei internationalen Kaufverträgen, die deutschem Recht unterliegen, können zudem das UN-Kaufrecht (CISG) und die dortigen „Force Majeure“ Regelungen anwendbar sein.
Insbesondere bei internationalen Geschäftsbeziehungen enthalten Verträge zumeist Klauseln zu höherer Gewalt (sog. „Force Majeure“-Klauseln). Inwiefern die COVID-19-Pandemie mitsamt ihren Folgen unter eine „Force Majeure“-Klausel fällt, hängt von der Reichweite und Formulierung dieser Klausel ab. Definiert die Klausel konkret Pandemien, Seuchen, Epidemien, Krankheiten oder die entsprechenden Quarantänemaßnahmen als Force Majeure, so wird auch die Corona-Krise erfasst.
Schwieriger wird es, wenn der Vertrag Force Majeure-Umstände abschließend aufzählt, sich aber keiner dieser Umstände oder Begriffe, auch bei weiter Auslegung, auf die Corona-Krise anwenden lässt. So ist die COVID-19-Pandemie beispielsweise kein Streik, kein Krieg und auch kein terroristischer Anschlag. Bei einer abschließenden Aufzählung von Force Majeure-Umständen ist daher durch (ergänzende) Vertragsauslegung zu ermitteln, ob auf die allgemeinen gesetzlichen Regelungen zurückgegriffen werden kann. Im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung wird geprüft, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie diesen Punkt bei Vertragsschluss bedacht hätten.
Wenn die „Force Majeure“-Klausel nur allgemein – aber nicht abschließend – Fälle von Force Majeure definiert, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die COVID-19-Pandemie und deren Folgen als vertraglicher Fall von Force Majeure anzusehen sind. Das wird häufig der Fall sein, ist aber nicht zwingend. Bei der Vertragsauslegung kommt es maßgeblich auf die vereinbarten Leistungen und die Risikozuweisung an die Parteien an.
Enthält der Vertrag keinerlei Regelung zu höherer Gewalt und kommt eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht, gelten die gesetzlichen Regelungen uneingeschränkt.
Steht sodann fest, dass die Force Majeure-Klausel auch die COVID-19-Pandemie und ihre Folgen erfasst, ist in einem nächsten Schritt die Auswirkungen auf die Leistungspflichten zu prüfen. Denn nur das reine Vorliegen eines Force Majeure-Umstands, genügt nicht, um die Leistungspflicht (temporär) entfallen zu lassen. Insbesondere kann ein simpler Verweis auf die Corona-Krise nicht dazu verwendet werden, eine tatsächlich noch mögliche, aber teurere, längere oder komplexere Leistungserbringung zu unterlassen. Vielmehr fordern die meisten Force Majeure-Klauseln, dass die Erbringung der vertraglichen Leistungspflichten entweder absolut unmöglich oder aber nur mit vollkommen unwirtschaftlichem Aufwand möglich ist. Ob eine solche Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit vorliegt, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Die Beweislast für das Vorliegen eines Force Majeure-Umstands trägt dabei diejenige Vertragspartei, die sich auf das Entfallen der Leistungspflicht beruft.
Kann sich eine Partei erfolgreich auf Force Majeure berufen, sind jedoch die zumeist bestehenden vertraglichen Nebenpflichten zu beachten, namentlich besondere Informations- und/ oder Schadensminderungspflichten. Weiterhin ist zu beachten, dass die meisten Force Majeure-Klauseln gesonderte Kündigungsrechte vorsehen, sollte die Force Majeure-Situation für einen längeren Zeitraum anhalten – üblich sind 30 bis 90 Tage. Teilweise besteht ein Kündigungsrecht aber auch schon dann, wenn nur zu erwarten ist, dass die Force Majeure-Situation einen bestimmten Zeitraum lang anhalten wird. Dann ist besondere Eile geboten.
Die gesetzlichen Regelungen sind anwendbar, wenn der Vertrag keine auf die COVID-19-Pandemie anwendbare Regelungen enthält oder wenn die Vertragsauslegung die ergänzende Anwendung der gesetzlichen Regelungen ergibt.
Nach § 275 BGB ist die Leistungspflicht ausgeschlossen, wenn sie für jedermann (objektiv) oder für den Schuldner (subjektiv) unmöglich ist. Das gleiche gilt, wenn die Leistungspflicht dem Schuldner unter Würdigung aller Umstände und nach Treu und Glauben unzumutbar ist. Unmöglichkeit liegt nicht vor, wenn die Leistungserbringung, notfalls durch Einschaltung Dritter, noch möglich ist. Schließlich erfordert Unmöglichkeit ein dauerhaftes Leistungshindernis. Nur vorübergehende Verhinderungen – um die es sich in der Corona-Krise überwiegend handelt – werden dagegen meist über die Regelungen des Verzugs gelöst.
Objektive Unmöglichkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Leistungserbringung naturgesetzlich oder aus rechtlichen Gründen für niemanden möglich ist. Ein Beispiel im Zusammenhang mit der Corona-Krise wäre etwa, wenn Arbeiten zur Errichtung oder zum Umbau eines Gebäudes durchzuführen sind, welches aber aufgrund der Corona-Krise zu öffentlichen Zwecken benötigt und die Baugenehmigung für die Arbeiten deswegen entzogen wird.
Ein Beispiel für subjektive Unmöglichkeit wären etwa persönlich zu erbringende Dienstleistungen, wenn der Dienstleister aufgrund von COVID-19 dauerhaft arbeitsunfähig geworden ist.
Unmöglichkeit in Form wirtschaftlicher Unzumutbarkeit liegt vor, wenn die Leistung – wie es zumeist im Rahmen der Corona-Krise der Fall sein dürfte – an sich zwar möglich jedoch nur mit gänzlich unzumutbaren Anstrengungen oder Aufwendungen möglich wäre. Der zur Leistung notwendige Aufwand darf dabei in keinem Verhältnis zum Vertragserfüllungsinteresse der anderen Vertragspartei stehen. Liegt ein solcher Fall vor, kann der Verpflichtete die Leistung verweigern, er muss es aber nicht. Wichtig ist dabei, dass Geldleistungspflichten nicht erfasst sind. Eine Zahlungsverweigerung wegen (drohender) Insolvenz ist nicht möglich.
Die Rechtsfolgen einer (dauerhaften) Unmöglichkeit sind grundsätzlich: (1) Entfallen der Pflichten zur Erbringung von Leistung und Gegenleistung, (2) ein jederzeitiges Rücktrittsrecht des Leistungsempfängers und (3) Schadensersatz, falls eine Partei für die Unmöglichkeit verantwortlich ist. Um sich nicht schadensersatzpflichtig zu machen, muss der Leistungsverpflichtete alles im Rahmen des Zumutbaren unternehmen, um den Ausschluss der Leistungspflicht oder die Entstehung des Leistungsverweigerungsrechts zu verhindern. Dazu zählt auch die Verpflichtung, aktiv nach alternativen Möglichkeiten zu suchen, um die vertraglichen Pflichten doch noch, wenn auch verzögert oder zu erhöhten Kosten, erfüllen zu können.
Die Corona-Krise kann zu einer Störung oder gar zum Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) führen.
Die Geschäftsgrundlage sind die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen der Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut. Eine Störung der Geschäftsgrundlage liegt bei schwerwiegenden Veränderungen derjenigen Umstände vor, die Grundlage des Vertrags geworden sind. Es genügt also nicht jede Veränderung der Verhältnisse. Ein Beispiel für eine gestörte Geschäftsgrundlage im Zusammenhang mit der Corona-Krise sind vereinbarte kurze Lieferfristen, die auf der Annahme beruhen, dass Ländergrenzen offen sind oder ausreichende Luftfrachtkapazitäten vorhanden sind.
Bei einer Störung der Geschäftsgrundlage kann die betroffene Partei zunächst die Anpassung des Vertrags verlangen. Die Anpassung erfolgt in dem Umfang, wie ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag unzumutbar ist. Wichtig ist, dass die Anpassung weder automatisch geschieht, noch von der betroffenen Partei einseitig festgelegt werden kann. Es besteht nur ein Anspruch auf Anpassung. Der Anpassungsanspruch kann jedoch einem Leistungsverlangen im Wege der Einrede entgegenhalten werden.
In Ausnahmefällen, wenn eine Anpassung des Vertrages nicht möglich oder einer Partei unzumutbar ist (Wegfall der Geschäftsgrundlage), kann die betroffene Partei vom Vertrag zurücktreten oder – bei Dauerschuldverhältnissen – den Vertrag kündigen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, muss im Einzelfall sehr genau geprüft werden. Denn im Falle eines unberechtigten Rücktritts oder einer unberechtigten Kündigung drohen Ansprüche auf Erfüllung und/oder Schadensersatz.
Die Partei, welche sich auf die Störung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage beruft, trägt dafür die Beweislast.
Die durch die COVID-19-Pandemie verursachten Einschränkungen sind aller Voraussicht nach nur vorrübergehend – wenn auch von unbekannter Dauer. Das Hauptaugenmerk des Vertrags- und Risikomanagements wird daher auf Nichtleistung, verspäteter Leistung (Schuldnerverzug) oder verspäteter Annahme (Gläubigerverzug) liegen.
Erfolgt eine vertraglich geschuldete Leistung aufgrund der Corona-Krise zum Fälligkeitstermin nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Leistungsempfänger eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung setzen. Verstreicht diese Frist, kann der Leistungsempfänger vom Vertrag zurücktreten (§ 323 BGB) und/oder Schadensersatz (§ 281 BGB) verlangen. Ein Schadensersatzanspruch setzt Verschulden – Vorsatz oder Fahrlässigkeit – für die nicht oder nicht vertragsgemäße Leistung voraus. Das Rücktrittsrecht ist dagegen verschuldensunabhängig. Es genügt die objektive Nichtleistung oder nicht vertragsgemäße Leistung. Hier liegt das eigentliche Risiko der Corona-Krise: Möchte sich eine Partei eines ihr unliebsamen, aber lange laufenden Vertrags entledigen, ist der Rücktritt vom Vertrag ein probates Mittel. Um das zu vermeiden, empfiehlt es sich, frühzeitig in das proaktive Vertragsmanagement einzusteigen.
Erfolgt die vertraglich geschuldete Leistung „nur“ zu spät, ob mit oder ohne Fristsetzung des Leistungsempfängers, ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht mehr möglich. Der Leistungsempfänger hat allenfalls Schadensersatzansprüche, die jedoch ein Verschulden des Leistungs-pflichtigen erfordern. Beruht die Verspätung allein auf den Folgen der Corona-Krise, wird häufig kein Verschulden vorliegen.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist der Annahmeverzug, auch Gläubigerverzug genannt. Kann der Leistungsberechtigte die Leistung nicht annehmen – beispielsweise mangels Lagerkapazitäten oder wegen eigener Betriebsschließung –, kann er in Annahmeverzug (§ 293 BGB) geraten. Die Rechtsfolgen des Annahmeverzugs können erheblich sein und setzen kein Verschulden für die Nichtannahme der Leistung voraus. Insbesondere (1) geht die Leistungsgefahr auf den Leistungsberechtigten über, (2) haftet der Leistungsverpflichtete nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und (3) kann der Leistungsverpflichtete Ersatz von Aufwendungen, u.a. für die Aufbewahrung verlangen. Zur Vermeidung eines durch die Corona-Krise bedingten Annahmeverzugs empfiehlt es sich ebenfalls, frühzeitig in das proaktive Vertragsmanagement einzusteigen.
Unterliegt der Vertrag deutschem Recht und ist UN-Kaufrecht (CISG) anwendbar, regelt Art. 79 CISG die Fälle, in denen ein „Hinderungsgrund außerhalb des Einflussbereiches des Schuldners“ vorliegt. Gemäß Art. 79 CISG haftet derjenige, der seine vertraglichen Pflichten verletzt, der anderen Partei nicht, wenn er beweisen kann, dass die Nichterfüllung der vertraglichen Pflicht auf Hinderungsgründen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen. Pandemien, Seuchen, Epidemien, Krankheiten oder die entsprechenden Quarantänemaßnahmen werden grundsätzlich als Hinderungsgründe im Sinne des Art. 79 CISG angesehen.
Zusätzliche Voraussetzung für einen Hinderungsgrund im Sinne von Art. 79 CISG ist, dass dieser von den Parteien bei Vertragsschluss nicht in Betracht gezogen wurde und daher nicht zu erwarten ist, dass die betroffene Partei die Folgen trägt. Wird die Leistungserbringung durch den Hinderungsgrund objektiv unmöglich, entfällt die Erfüllungspflicht der betroffenen Partei. Ansonsten bleibt die vertragliche Erfüllungspflicht bestehen und muss nach Wegfall des Hinderungsgrunds (oder der Unzumutbarkeit) weiterhin erfüllt werden. Art. 79 CISG verhindert lediglich eine darüberhinausgehende Schadensersatzpflicht.
Die aktuelle Situation zeigt, dass kein Unternehmen und kein Sektor gleichermaßen von den Folgen der COVID-19-Pandemie betroffen sind. Daher ist eine individuell auf Sie zugeschnittene Anpassung des Risiko- und Vertragsmanagements erforderlich. Denn zur Bewertung von Haftungsrisiken und den entsprechenden Handlungsoptionen kommt es durchweg auf den jeweiligen Einzelfall an, nicht auf allgemeine rechtliche Rahmenbedingungen.
Wir unterstützen Sie bei der individuellen Risikoanalyse, bei der Vertragsgestaltung und in Verhandlungen mit Ihren Vertragspartnern. Sprechen Sie uns gerne an.
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