Beabsichtigte Änderungen für Share Deals
Die Länderfinanzminister haben sich am 21. Juni 2018 mehrheitlich auf eine Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes geeinigt. Die geplanten Änderungen in Bezug auf grunderwerbsteuerfreie Share Deals lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Quelle: Pressemitteilung vom 21.06.2018 der Pressestelle des Hessischen Ministeriums der Finanzen
Im Rahmen des Erwerbs einer Beteiligung an einer grundstückshaltenden Personengesellschaft unterliegen bislang Erwerbe der Grunderwerbsteuer, bei denen mindestens 95% der Anteile innerhalb von fünf Jahren auf sog. Neugesellschafter übergehen.
Die Länderfinanzminister haben sich nun darauf verständigt, die Beteiligungsquote für einen schädlichen Erwerb von 95% auf 90% der Anteile herabzusetzen. Weiterhin soll der Zeitraum für einen schädlichen Erwerb durch einen Neugesellschafter von fünf auf zehn Jahre ausgedehnt werden.
Im Rahmen des Anteilserwerbs an einer grundstückshaltenden Kapitalgesellschaft unterliegen bislang Erwerbe der Grunderwerbsteuer, wenn mindestens 95% der Anteile an der Kapitalgesellschaft auf einen Erwerber übertragen werden. Diese Schwelle soll wie bei Personengesellschaften auf 90% abgesenkt werden.
Nach den von den Finanzministern der Länder vorgeschlagenen Änderungen soll auch in Bezug auf Kapitalgesellschaften eine Haltefrist von zehn Jahren bestehen. D.h. es kommt zur Vermeidung von Grunderwerbsteuer nicht mehr nur darauf an, dass ein Gesellschafter weniger als 90% der Anteile erwirbt, sondern auch darauf, ob ein oder mehrere Altgesellschafter mit einem Anteil von 10,1% vorhanden ist.
Für Investoren gilt, dass bis zu einer tatsächlichen Gesetzesänderung Ungewissheit darüber herrscht, ob die neuen von den Finanzministern der Länder vorgeschlagenen Änderungen mit steuerlicher Rückwirkung umgesetzt werden, also bereits heutige Erwerbe vor der Gesetzesänderung betroffen werden.
Das BVerfG hat in jüngerer Zeit mehrfach entschieden, dass die Einbringung eines Gesetzentwurfs in den Deutschen Bundestag bzw. die Zuleitung eines Gesetzentwurfs durch die Bundesregierung an den Bundesrat das Vertrauen der Betroffenen zerstören kann und eine Neuregelung unechte und damit zulässige Rückwirkung auf diesen Zeitpunkt entfalten darf.
Ab diesem Zeitpunkt sollen mögliche Gesetzesänderungen konkret absehbar sein. Steuerpflichtige sollen nicht mehr darauf vertrauen können, das gegenwärtig geltende Recht werde fortbestehen und es sei ihnen möglich, bei ihren wirtschaftlichen Dispositionen die zukünftigen Änderungen zu berücksichtigen.
Nach unserer Auffassung gilt dies jedoch noch nicht für die aktuelle Pressemitteilung, da diese noch keinen Gesetzesentwurf darstellt. Dieser zufolge soll das Bundesfinanzministerium kurzfristig einen Gesetzesentwurf formulieren und in das Gesetzgebungsverfahren einbringen. Ab diesem Zeitpunkt müssen u.E. Investoren erst mit einer zulässigen rückwirkenden Besteuerung von Erwerben rechnen. Ob sich dieser Auffassung auch der Gesetzgeber anschließen wird, bleibt abzuwarten.
Zum aktuellen Zeitpunkt auch noch unklar ist die Auswirkung auf bestehende Haltefristen und Call-und Put-Optionen.
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