Zum Jahresende hat der Gesetzgeber die Regelungen über virtuelle Hauptversammlungen angepasst: Die Frist zur Einreichung von Aktionärsfragen wird verlängert. Zudem wird den Aktionären ein echtes „Fragerecht“ eingeräumt. Auch die Behandlung von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen in der virtuellen Hauptversammlung ist nun gesetzlich geregelt.
Reichlich kurzfristig und für viele überraschend hat der Gesetzgeber vor Jahresende noch das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschaftsrecht u.a. zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und dort insbesondere die Regelungen zu virtuellen Hauptversammlungen geändert:
Die Auswirkungen der Neuregelungen auf die Hauptversammlungspraxis in 2021 erscheinen überschaubar. Bereits im Jahr 2020 haben Unternehmen in der Regel alle Fragen beantwortet, die von Aktionären fristgemäß eingereicht wurden. Mit der Einführung des Fragerechts wird also lediglich die bislang bestehende „Best Practice“ festgeschrieben. Auch die vom Gesetzgeber getroffene Regelung zur Behandlung von Gegenanträgen entspricht einer weit verbreiteten Praxis im vergangenen Jahr.
Neue Herausforderungen bringt lediglich die Verlängerung der Frist für die Einreichung von Fragen. Den Unternehmen steht nun weniger Zeit zur Verfügung, umfassende und hinreichend in die Tiefe gehende Antworten vorzubereiten. Eine ursprünglich befürchtete „Flut von Fragen“, deren Beantwortung in der kurzen Zeit nicht möglich wäre, ist allerdings zumindest in 2020 weitgehend ausgeblieben. Daher ist anzunehmen, dass die Vorbereitung von Antworten auch in Zukunft zu bewältigen sein wird, trotz verkürzter Frist.
Was die Neuregelungen bringen, ist Rechtssicherheit. Trotz Beschwerden von Aktionärsseite, dass die Rechte der Aktionäre im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung übermäßig und unzulässig eingeschränkt würden, hat der Gesetzgeber zur Bestärkung der Aktionärsrechte lediglich geringfügige Änderungen der bestehenden Regelungen für notwendig erachtet, diese im Übrigen unverändert gelassen. Damit wird bestätigt, dass es die Aktionärsrechte gerade nicht unzulässig einschränkt, wenn Unternehmen den jetzt geringfügig angepassten Rechtsrahmen für virtuelle Hauptversammlungen auch in 2021 voll ausschöpfen.
Mit einer Verkündung des Gesetzes ist noch Ende Dezember 2020 zu rechnen. Die Neuregelungen treten dann zwei Monate nach Verkündung in Kraft und betreffen damit voraussichtlich Hauptversammlungen ab Februar 2021.
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