Die 2022 verabschiedete NIS-2-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2022/2555 – „NIS-2“) soll Unternehmen zur Stärkung ihrer Cybersicherheit verpflichten. Sie wird voraussichtlich in Kürze durch das am 30. Juli 2025 von der Bundesregierung beschlossene NIS-2UmsuC-Gesetz in deutsches Recht umgesetzt.1 Die für die deutschen Unternehmen wesentlichen Bestimmungen werden sich dann hauptsächlich aus der Neufassung des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ergeben, das gegenwärtig als Bestandteil des NIS-2UmsuC-Gesetzes im Entwurf vorliegt („BSIG-E“).
Das neue Gesetz wird im Vergleich zur aktuellen Rechtslage auf eine deutlich größere Anzahl von Unternehmen Anwendung finden als die bisherigen Regelungen zur Cybersicherheit im BSIG. Zudem können sich aus der gesetzlichen Pflicht zur Absicherung der Lieferkette auch für Unternehmen, die nicht direkt in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, vertragliche Pflichten zur Anpassung und Stärkung der Cybersicherheit ergeben.
Wir geben Ihnen nachfolgend einen Überblick darüber, wann und in welchem Umfang Unternehmen vom neuen Cybersicherheitsrecht betroffen sein werden.
Die frühzeitige Umsetzung erforderlicher Maßnahmen ist entscheidend, um Sanktionen zu vermeiden und die Sicherheit des Unternehmens zu gewährleisten. Eine Umsetzungsfrist nach Inkrafttreten sieht das BSIG-E bislang nicht vor und mit einer solchen ist auch im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht zu rechnen, da sich Deutschland bereits mit der Umsetzung der NIS-2-Ricthlinie in Verzug befindet. Zur Bestimmung rechtlicher Pflichten ist zunächst eine Anwendbarkeitsprüfung erforderlich:
Die Antwort auf diese Frage hängt davon ab, ob das Unternehmen in einem bestimmten Sektor tätig ist und eine bestimmte Größe (gemessen an Mitarbeiterzahl und Umsatz) erreicht. Das Gesetz unterscheidet zwischen besonders wichtigen Einrichtungen und wichtigen Einrichtungen.
Nicht nur die „großen Player“, sondern auch Zulieferer in der Lieferkette sind attraktive Ziele für Cyberangriffe. Das BSIG-E wird regulierte Unternehmen dazu verpflichten, eine ausreichende Cybersicherheit in ihrer Lieferkette herzustellen.7 Diese gesetzliche Pflicht werden regulierte Unternehmen durch vertragliche Pflichten zur Cybersicherheit mit ihren Zulieferern nach dem Maßstab der Risikomanagementmaßnahmen des BSIG-E umsetzen. Folglich werden auch Unternehmen, die nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, mit neuen (vertraglichen) Pflichten zur Cybersicherheit konfrontiert sein.
Besteht Klarheit über die Anwendbarkeit, können die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um die gesetzlichen oder vertraglichen Anforderungen umzusetzen. Der beschlossene Gesetzesentwurf sieht für Unternehmen, die in den gesetzlichen Anwendungsbereich fallen, vielfältige und umfangreiche neue Pflichten vor, darunter etwa:
Bei Zuwiderhandlung oder Nicht-Einhaltung der Vorgaben des BSIG-E drohen dem Unternehmen neben Verwaltungsmaßnahmen (u.a. die Anordnung von Audits, Prüfungen oder Zertifizierungen) empfindliche Bußgelder14 und der Geschäftsleitung eine diesbezügliche persönliche Haftung im Innenverhältnis.15
Gilt ein Unternehmen als besonders wichtige oder wichtige Einrichtung, fällt es unmittelbar in den Anwendungsbereich des BSIG-E und muss die gesetzlichen Pflichten erfüllen. Die Geschäftsleitung wird durch Regelungen zur Haftung und der Pflicht zur Fortbildung durch das Gesetz ausdrücklich und direkt in die Pflicht genommen.
Fällt ein Unternehmen nicht selbst in den Anwendungsbereich des Gesetzes, sollte geprüft werden, ob sich Cybersicherheitsanforderungen in Form vertraglicher Pflichten aus Kundenverträgen ergeben können. Wenn dies der Fall ist, sollte eine Verhandlungsposition definiert werden.
Unaufgeforderte E-Mails und andere Informationen, die Dentons erhält, werden nicht vertraulich behandelt, können an Dritte weitergegeben werden, erhalten möglicherweise keine Antwort und schaffen keine Anwalt-Mandanten-Beziehung. Wenn Sie noch kein Mandant von Dentons sind, schicken Sie uns bitte keine vertraulichen Informationen.
Die Seite, die Sie besuchen wollten, ist in der von Ihnen ausgewählten Sprache nicht verfügbar. Sie wurden auf einen entsprechenden Bereich unserer Webseite weitergeleitet.
Sie werden jetzt von der Dentons Website zur englischen $redirectingsite Website weitergeleitet. Wenn Sie fortfahren möchten, klicken Sie bitte auf Annehmen.
Sie werden jetzt von der Dentons Website zur Beijing Dacheng Law Offices, LLP Website weitergeleitet. Wenn Sie fortfahren möchten, klicken Sie bitte auf Annehmen.